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- sind, das entstandene Gebrechen auf der Stelle möglichst zu repariren.
- 10) Bevor es der Vorsteher gestattet hat, darf er sich nicht von der Spritze entfernen, und hat er stets dafür zu sorgen, daß solche nebst allem Zubehör wieder in das Spritzenhaus gebracht, gehörig gereinigt und jedes etwaige Gebrechen, wie schon erwähnt, alsbald hergestellt werde.
- 11) Er darf nicht zugeben, daß ein Anderer, als die bestellten Rohr- und Schlauchführer und Stellvertreter, das Rohr oder den Schlauch führen.
c) Für die Unterspritzenmeister und Stellvertreter.
- 1) Ein jeder Rohr- und Schlauchführer, wie der Stellvertreter, ist zunächst dem Spritzenmeister untergeordnet und hat demselben, wie dem Spritzenvorsteher, willige Folge zu leisten.
- 2) Im Falle der Spritzenmeister verhindert seyn sollte, hat er mit Vorwissen des Vorstehers den Dienst zu versehen und dessen Obliegenheiten zu erfüllen, und tritt alsdann der Stellvertreter ein.
- 3) Er muß, sowohl bei den Spritzenproben, als zur Zeit der Noth, gleich dem Spritzenmeister, der erste bei der Spritze seyn und dessen Aufträge pünktlich vollziehen[WS 1].
- 4) Bei dem Gebrauche der Spritze hat er das Rohr oder den Schlauch mit aller Vorsicht, gemäß der Weisung des Spritzenmeisters, zu führen.
- 5) Ohne daß es der Vorsteher gestattet, darf er sich nicht von der Spritze entfernen.
- 6) Er darf das Rohr oder den Schlauch von keinem Anderen, als der dazu berufen ist, führen lassen.
- 7) Der Stellvertreter hat, so lange er nicht die Stelle eines andern vertritt, alle sonstigen dienstmäßigen Aufträge des Vorstehers auszuführen.
d) Der Führer.
Ein jeder Rottenführer ist verpflichtet, folgende Obliegenheiten treulich und pünktlich zu erfüllen:
- 1) Er hat die Liste der ihm zugetheilten Mannschaft sorgfältig aufzubewahren und nach derselben einen jeden Mann zu den jährlichen Spritzenproben und sonstigen Versammlungen der Feuer-Compagnie zu commandiren.
- 2) Wenn einer von dieser Mannschaft, sei es durch Tod, Krankheit, Alter oder Wohnungsveränderung abgeht, hat er dieses dem Spritzenvorsteher zu melden, damit dieser für die nöthige Ergänzung sorgen kann.
- 3) Bei einem ausgebrochenen Feuerlärm hat er schleunigst seine Mannschaft zu versammeln, zu der angehörigen Spritze zu eilen und mit derselben zur Brandstelle sich zu begeben.
- 4) Bei einem jeden Dienste, sey es bei den Proben der Spritzen und Uebungen der Mannschaft, oder bei dem Löschen eines Brandes, muß er selbst sich einfinden, den Anordnungen des Vorstehers oder Spritzenmeisters willige Folge leisten und überhaupt seiner Mannschaft mit einem guten Beispiele in der Erfüllung seiner Bürgerpflicht und Ordnungsliebe vorgehen, bei derselben auf gute Mannszucht und Ordnung halten und nicht nur einen Jeden, der sich durch Diensteifer und Gehorsam als ein tüchtiger Mann auszeichnet, zur besondern Belohnung, sondern auch einen jeden, welcher entweder nicht erscheint, oder seine Schuldigkeit nicht thut, oder gar die Ruhe und Ordnung verletzt, zur verdienten Bestrafung dem Spritzenvorsteher ohnfehlbar bei eigener Verantwortlichkeit anzeigen.
- 5) Ohne Erlaubniß des Spritzenvorstehers oder dessen Stellvertreters darf er weder selbst, noch seine Mannschaft, sich von der Spritze entfernen und hat er vor dem Auseinandergehen seine Mannschaft zu verlesen und die fehlenden auf der Stelle dem Vorsteher anzuzeigen.
e) Der Spritzen-Mannschaft.
- 1) Ein jeder Spritzenmann ist nach seiner Bürgerpflicht verbunden, nicht nur zu den jährlichen Spritzenproben zu erscheinen, sondern auch bei entstehendem Feuerlärm unverzüglich zur Spritze zu eilen und dieselbe, nebst den dazu gehörigen Schläuchen und Eimern, nach der Anordnung des Spritzenmeisters auf den Brandplatz bringen und[WS 2] betreiben zu helfen, gleichwie hierbei, so wie überhaupt im Dienste dem Spritzenvorsteher, Spritzenmeister und dem Rottenführer unbedingte Folge zu leisten.
- 2) Ein jeder hat hierbei, was ihm obliegt, mit Ruhe, Besonnenheit und Beharrlichkeit unverdrossen zu verrichten und aus allen Kräften sich zu bestreben, seinem Berufe zum Wohle und zur Ehre der Stadt treu und gewissenhaft zu erfüllen.
- 3) Keiner darf ohne genügende Entschuldigung ausbleiben und ebensowenig ohne Erlaubniß des Vorstehers, und ehe er vom Führer verlesen worden, sich von der Spritze entfernen.
- 4) Gleichwie derjenige, welcher seinen Beruf treulich erfüllt, sich des Beifalls und der Achtung seiner Vorgesetzten und seiner Mitbürger zu erfreuen hat, wird denjenigen, welcher entweder ausbleibt oder gar seine Pflicht böswillig verletzt, ohnfehlbar die gesetzliche Strafe treffen.
Anmerkungen (Wikisource)
Empfohlene Zitierweise:
Theodor Valentin Volkmar: Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg 1842. N. G. Elwert’sche akademische Buchdruckerei, Marburg 1842, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Erneuerung_der_Feuerl%C3%B6schungsanstalt_der_Stadt_Marburg_1842.pdf/7&oldid=- (Version vom 16.2.2024)
Theodor Valentin Volkmar: Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg 1842. N. G. Elwert’sche akademische Buchdruckerei, Marburg 1842, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Erneuerung_der_Feuerl%C3%B6schungsanstalt_der_Stadt_Marburg_1842.pdf/7&oldid=- (Version vom 16.2.2024)