Zum Inhalt springen

Seite:Erneuerung der Feuerlöschungsanstalt der Stadt Marburg 1842.pdf/11

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
9
2) Er hat sich bei einem ausgebrochenen Feuer aufs schleunigste dabei einzufinden und seine Abtheilung zu sammeln.
3) Derjenige, welcher zunächst wohnt und zuerst auf dem Platze ist, hat alsbald das brennende Gebäude zu besetzen und bis zur Ankunft des Obervorstehers alle zweckdienlichen Maßregeln zur Rettung der in Gefahr befindlichen Menschen und werthvollen beweglichen Sachen zu ergreifen.
4) Er wird sich stets an der Spitze seiner Abtheilung befinden und dafür sorgen, daß die dabei befindlichen Werkverständigen, als Schreiner und Schlosser, mit ihren Werkzeugen versehen, durch Oeffnung der Thüren, Schränke und dergl. die Rettung befördern.
5) Alles unnöthige Ausräumen oder Zerschlagen wird er sorgfältig vermeiden, dagegen auf die Rettung der Sachen, welche feuergefährlich oder von besonderem Werthe sind, als Urkunden, Schuldbücher, Geld und Pretiosen, besondern Bedacht und solche Sachen in Obhut zu nehmen.
6) Im Uebrigen hat er dieselben Obliegenheiten bei seiner Abtheilung, wie der Obervorsteher bei der ganzen Gesellschaft, zu erfüllen.
7) Er sorgt insbesondere dafür, daß seine Abtheilung stets vollzählig erhalten bleibe und beantragt zu deren Ergänzung die aufnahmewürdigen Mitglieder und die erforderlich Entfernung solcher Mitglieder, welche sich ihres wichtigen Berufes irgend unwürdig gemacht haben sollten, wobei seine Abtheilung zu hören ist.
8) Im Falle einer dringenden Verhinderung hat er sich mit Vorwissen des Obervorstehers durch einen Rottenmeister vertreten zu lassen.
9) Er sorgt insbesondere dafür, daß die seiner Abtheilung zugetheilten Rettungsgeräthschaften stets in brauchbarem Stande sich befinden, und hat dieselben zu dem Ende bei jedesmaligem Gebrauche und so oft es ihm nöthig scheint, nachzusehen, darüber auch ein Verzeichniß zu führen.
c) Für die Rottenmeister.
1) Die Rottenmeister sind Gehülfen und im Falle der Verhinderung, Stellvertreter der Vorsteher.
2) Die Rottenmeister haben in Beziehung auf ihre Rotten dieselben Obliegenheiten, wie die Vorsteher in Hinsicht ihrer Abtheilungen.
3) Die Rottenmeister sind verpflichtet, ihren Vorgesetzten pünktliche Folge zu leisten und sind dafür verantwortlich, daß dieses auch von ihren Rotten geschehe.
4) Bevor die Rottenmeister ihre Rotten verlesen haben und der Obervorsteher das Auseinandergehen gestattet, darf sich kein Rottenmeister von der Brandstätte entfernen.
5) Ein Jeder ist insbesondere verpflichtet, ein jedes Mitglied seiner Rotte, welche entweder gefehlt oder seine Schuldigkeit nicht gethan hat, dem Vorsteher anzuzeigen.
6) Die Rottenmeister haben sich möglichst stets in der Nähe der Vorsteher zu halten, um deren Anordnungen vernehmen und dieselben unterstützen zu können.
d) Für die Mitglieder der Rettungsgesellschaft überhaupt.
1) Zu einem Retter kann nur ein unbescholtener anerkannt rechtlicher und sicherer Ortsbürger aufgenommen werden, indem deren Händen und Sorgfalt das Vermögen und das Leben ihrer, in Feuersgefahr gerathenen Mitbürger, anvertraut wird.
2) Es hat also ein Jeder diesen seinen wichtigen Beruf mit Eifer, Treue und Ehrgefühl pünktlich zu erfüllen, und zu dem Ende seinen Vorgesetzten die willigste Folge zu leisten.
3) Insbesondere muß und wird ein jeder Retter, sobald Feuer ausbricht, nicht nur mit dem ihm behändigten Ringkragen, Binde, Sack und Seil, sondern auch mit den ihm zugestellten Geräthschaften zur Brandstätte eilen und sich unter seinem Rottenmeister und Vorsteher zu versammeln, und deren Anordnung zu erwarten.
4) Im Falle das brennende Gebäude noch nicht vom Brandpiquet besetzt seyn sollte, haben diejenigen Retter, welche zuerst auf der Brandstelle eintreffen, dasselbe sofort bis zu dessen Ankunft zu besetzen und zu bewachen.
5) Eben so müssen die zuerst eintreffenden Retter sich alsbald davon unterrichten, ob und wo Kranke oder sonstige Hülfsbedürftige oder Sachen von Werth oder Gefahr sich im Hause befinden, um schleunige Hülfe zu deren Rettung veranlassen und leisten zu können.
6) Kein Retter darf sich entfernen, bevor der Rottenmeister seine Rotte verlesen hat und das Auseinandergehen vom Obervorsteher gestattet worden ist.
7) Diejenigen Mitglieder, welche Aerzte sind, werden es sich angelegen seyn lassen, für sorgfältige Behandlung sowohl solcher kranken Personen, welche aus der Feuersgefahr gerettet werden müssen, als solcher, welche bei dem Löschen und Retten eine körperliche Verletzung erlitten haben sollten, zu sorgen, bis weitere Hülfe geschafft werden kann.