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Seite:Einige Nachrichten den Fürsten, das Domcapitel und die verschiedenen Dikasterien zu Bamberg betreffend.pdf/6

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seinem dem Bißthume ertheilten Freyheitsbriefe vom J. 1052[1] heißt es nur: Sit ille episcopatus liber, romano tantummodo mundiburdio subditus, ohne den andern Zusatz. Wenn ich Leos und Johanns Bullen gegen einander halte, so dünkt mich, der Zusatz sey geflissentlich und mit Vorbedacht ausgelassen worden. Daß der Concipient beyde Bullen vor Augen gehabt habe, beweisen die gleichlautenden Worte. Wenn also nicht eine feyerliche Handlung vorausgegangen wäre, durch die das Bißthum die Exemtion erlangt hätte, gewiß hätte er nicht da abgebrochen, sondern fortgefahren. Die Urkunde selbst erzählt: Leo habe, als er zu Bamberg war, und in seiner, und Heinrichs III. auch anderer Bischöffe, vorzüglich Erzbischoffs Luitpolds von Mainz Gegenwart, die alten von Päpsten und Kaisern dem Hochstifte ertheilten Privilegien, worunter gewiß auch Johanns Bestättigungsbulle war, hergelesen worden, sie nicht nur allein damahls mündlich bestättigt, sondern er bestättige sie nun auch schriftlich. Leo und Luitpold hörten gewiß den Beysatz: Sit tamen idem suo metropolitano subjectus


  1. Am richtigsten ist derselbe abgedruckt in dem Cod. probat. zur Bamberg. Deduct. wegen Fürth Nro. 53.