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Seite:Einige Nachrichten den Fürsten, das Domcapitel und die verschiedenen Dikasterien zu Bamberg betreffend.pdf/42

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Mönchsberg, ein Director, Konsulent, die domcapitlischen und stadträthlichen Deputirten, einige Beysitzer. Eben diese, nur den Deputirten des Stadtraths ausgenommen, formiren zugleich die gelehrte Bank des Hofkriegsrathes; der General aber und 3 Stabsofficire die Militairbank. Der Kriegsrath bestättigt, mildert, u. s. w. was das Militairgericht erster Instanz oder das Regimentsgericht in wichtigen Criminalfällen oder in Appellationssachen an dasselbe einschickt. Von dem Kriegsrathe wird unmittelbar an die Reichsgerichte appellirt. Hier ist zum erstenmahle das Band gerissen, das die untergeordneten verschiedenen Departemente an ein oberstes einziges knüpfet.

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Das kaiserliche Landgericht war ehehin ein illusters, höchstes Gericht, und hatte das jus gladii; jetzt ist es nur ein Pupillencollegium, welches in Sachen der von verstorbenen fürstlichen Dienern hinterlassenen Minderjährigen erkennt und spricht. Der Landrichter,[1] – nebst dem Stadtrichter der einzige


    [666] Capitular und Obercustos zu Bamberg, fürstlicher Bambergischer geheimer und geistlicher Rath, Mitglied der Schulen- und Oberarmencommission.

  1. Dazu ist Hr. geheimer Rath und Oberamtmann von Künsberg ernannt.