Wilhelm Anton von der Asseburg: Edict den verbotenen Caffee betreffend von 1777 | |
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von 10 Rthlr. verfallen seyn, und darauf ohne einige Rücksicht exequiret werden, wobey Wir Unsere gnädigste Erklärung, daß auch dieses Unseren sämtlichen Gerichtshaberen an ihrer Gerichtsbarkeit zu keiner widrigen Folge jemals solle angezogen werden können, wiederholen; letztlich und
12) Soll diese Unsere Verordnung auf 3 Sonntage nach einander von den Kanzeln öffentlich verkündiget, zu Jedermanns Wissenschaft gehöriger Orten angeschlagen, auch durch das Intelligenzblatt[WS 1] bekannt gemacht, sodann alle Jahr an den, nach dem 1ten May folgenden dreyen Sonntagen, die Verkündigung dieses Edicts von den Kanzeln wiederholet werden. Urkund Unsers Hochfürstlichen Handzeichens und nebengedruckten geheimen Kanzley-Insiegels. Geben auf Unserm Residenzschloß Neuhaus den 25. Febr. 1777.
(L.S.)