§ 386. Abgesehen von den fällen, die in den §§ 393–307 eine nähere besprechung erfahren werden, kommen die formen für die 3. pers. sing. aller tempora nicht ohne ein persönliches pronomen oder substantivum vor.
§ 387. Indicativus praesentis activi. – Neben der synthetischen form für die 1. pers. sing. kommt beim verbum tāĭm „ich bin“ oft eine analytische vor, bei anderen verben jedoch nur in ganz vereinzelten fällen. Der gebrauch der synthetischen form für die 2. pers. sing. scheint sich dagegen auf die fälle zu beschränken, die § 395–397 zur sprache kommen werden. Für die 1. pers. plur. wird häufiger die analytische form gebraucht, für die 2. und 3. pers. plur. ist sie die allein übliche.
§ 388. Imperativus praesentis activi. – Eine form für die 1. pers. sing. kommt nicht vor. Für die 2. pers. sing. wird immer, für die 2. pers. plur. fast immer die synthetische form gebraucht, und für die 3. pers. plur. wird sie mindestens bevorzugt. Neben der synthetischen form für die 1. pers. plur. kommt ebenso oft eine analytische vor. Die endungen ī und əǵī für die 2. pers. plur. der verba des 1. klasse werden, wie es scheint, nach belieben angewandt. Vielleicht darf man behaupten, dass əǵī vermieden wird, wenn der stamm auf k ḱ g ǵ auslautet.
§ 389. Imperfectum activi. – Für die 1. und 2. pers. sing. existieren keine analytischen formen. Für die 3. pers. plur. kommt neben der synthetischen form eine analytische vor, jedoch weniger häufig. Für die 1. und 2. pers. plur. werden nur analytische gebraucht.
§ 390. Futurum activi. – Der gebrauch der synthetischen formen für die 1. und 2. pers. sing. beschränkt sich auf die fälle, die §§ 395–97 zur sprache kommen werden. Sonst werden nur analytische formen gebraucht, von denen die für die 1. pers. plur. mit der synthetischen zusammenfällt.
Franz Nikolaus Finck: Die araner mundart. N. G. Elwert’sche Verlagsbuchhandlung, Marburg 1899, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_araner_mundart.djvu/168&oldid=- (Version vom 31.7.2018)