welches noch kein Jahr alt ist, für 2 Gräser oder Knhgr.tser^ ein Pferde welches ein Jahr und darüber alt ist, sür 3 Gräser^ zwei Rinder nnter einem Jahr sür Ein Kuhgras ,^ und 5 Schafe oder Ziegen gleichfalls für Ein Gras gerechnet werden. ^
i) Die Zeit für den Anftrieb des Weideviehes in die Saalforste nnd für den Abtrieb derselben wird jährlich von dem k. k. österreichischen Land^ oder Psleggerichte des Distrikts, nach Beschaffenheit der Wiuernng und uuter Rücksprache mit der k. bayer. Forstbehörde, bestimmt und bekannt gemacht werden.
17. Anßerhalb der Grenzen der^ Schwandrechte kann jede zur Ve^ sörderung des Nachwuchses am Holzbestande dienliche Vorkehrnng getroffen werden, bei welcher keine Sperrnng des Weideganges stattsindet.
Die Forstkultur - Unternehmnngen hingegen, wobei der Weidegang dnrch Befriedignng mit Haag nnd Graben oder dnrch Hnt eine Verhin^ dernng erleiden soll, nnterliegen solgenden Bestimmnngen.
a) Im Allgemeinen darf die örtliche Beschränkung der Weide zum Behufe der Forstkultur den 50. Theil der Waldfläche eines Weidebezirkes nicht überschreiten.
b) Diese Verfügung erstreckt sich nur auf die Weidebezirke der Alpen oder gemeinen Blumbesuche im Ganzen u. s. w.
o) Bei Bestimmnng des 50. Theiles eines Bezirks znr Forstknltnr werden die kahlen Felsen nnd schwandrechtigen Blößen abgezogen.
d) Die Wahl der Besriedignngsart nnd die Daner derselben ist dem Forstpersonal überlassen.
e) Bei den Weidebezirken der Ehealpen, deren schwandrechtige Blößen eine Erweiterung erhalten, ist der k. bayerischen Regierung als Gegenleistung hiefür, und als nothwendiges Mittel, um den Rest der stocklosen Blößen nach und nach wieder in Holzbestand zu bringen, die Befugniß eingeräumt, außer dem vorbemerkten 50. Theil des ganzen Waldweidebezirkes noch außerdem den Flächenbetrag des 5. Theiles der vorbehaltenen stockloßen Blößen in Befriedigung zu setzen und nach Gutdünken in solcher zu erhalten.
f) Wenn neue unbefugte Schwandungen in den Saalforsten vorgenommen werden sollen, so ist die k. bayerische Regierung berechtigt, die geschwandeten Walpartien für die zum gesicherten Nachwuchs erforderliche Zeit durch besondere Befriedigungen dem Weidegange zu entziehen, ohne daß hiedurch dem Maaße der übrigen Forstkulturberechtigungen Eintrag geschehen soll.
18. Nach Jnhalt des Artikel 31. der Eonvention steht der k. baye-
rischen Regiernng die Forstverwaltnng anschließend zn. Sie ist zn diesem
Ende berechtigt, Forstämter im k. k. österr. Gebiete zn errichten, mit dem ihr nöthig scheinenden Personal zn besetzen, nnd sie kann die Leitnng des
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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/391&oldid=- (Version vom 6.10.2024)