ebenso, wie in Unsern ältern Landen, zum höchstmöglichsten Grade zu befördern.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent Allerhöchst eigenhändig vollzogen, und mit Unserm königlichen Insiegel bestärken lassen. So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München am 3. September im Jahre 1806.
Da die gefürstete Grafschaft Sternstein, welche durch den XXIV. Artikel des rheinischen Konföderations-Traktats der Königlich Bayerischen Souveränetät untergeordnet worden ist, am 15. September d. J. im Namen Seiner Königl. Majestät von der unterfertigten Stelle wirklich in den Besitz genommen wurde und nach dem XXVII. Artikel des erwähnten Traktats bei jeder Veräußerung eines Domainialgutes oder der den unterworfenen Fürsten und Grafen belassenen Rechte an einen fremden Souverän, dem Fürsten, unter dessen Souveränetät sie sich befinden, jederzeit ein Vorkaufsrecht zugestanden worden ist, so ist vermöge eines Allerhöchsten Auftrages zur Sicherstellung dieses Rechtes den sämmtlichen königlichen Aemtern der obern Pfalz die Protocollirung von dergleichen fürstlich Lobkowitz’schen Veräußerungen, Sternstein’scher Domainialgüter und Rechte ohne Allerhöchste Königliche Bestätigung unter ihrer Verantwortlichkeit untersagt und solche Veräußerungen werden hierdurch öffentlich für nichtig erklärt.
Amberg den 19. September 1806.
de 8. Septembre 1806.
S. M. l'empereur des Français et roi d'Italie, protecteur de la confédération du Rhin, désirant que le contenu de la convention conclue à Paris le 12. juillet, fût exécuté sans délai, a autorisé S. A. Mgr. le
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/206&oldid=- (Version vom 15.12.2019)