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Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1202

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denselben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der gleichartigen gegen den bayerischen Staat begangenen Übertretungen.

Art. 3. Vorstehende Bestimmungen treten mit gesetzlicher Kraft nach Maßgabe der Verabredungen in Art. 25 des Münz-Vertrages vom 24. Januar 1857 und in §. 1-5 des Münz-Cartels vom 19. Februar 1853 (Regierungsblatt für 1853. Seite 1315) in den Landestheilen diesseits des Rheines mit dem Tage der Bekanntmachung durch das Regierungsblatt und in dem Regierungsbezirke der Pfalz mit dem Tage der Bekanntmachung durch das dortige Amtsblatt in Wirksamkeit.

Gegenwärtige Verordnung ist auch durch die Amtsblätter in den übrigen Kreisen des Königreichs zu veröffentlichen.

Gegeben Berchtesgaden den 23. August 1858.

Max.

Reg.-Blatt f. d. Königr. Bayern f. d. Jahr 1858. Nr. 46. S. 1125 - 1128.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 758. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1202&oldid=- (Version vom 31.7.2018)