Im Falle der Zulassung, sei es allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Kassen und Leistungen, hat dieselbe nach einem zum Voraus und je für die Dauer von längstens sechs Monaten zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Kassenkurse zu geschehen.
§. 19. Kronen und Halbkronen, welche von anderen am Vertrage vom 24. Januar v. Jrs. betheiligten Staaten nach Vorschrift desselben ausgeprägt werden, sollen sowohl im Privatverkehre, als auch, soferne Vereinsgoldmünzen bei Staatskassen zugelassen werden (§. 18), bei denselben den Kronen und Halbkronen vom Landesgepräge vollkommen gleich behandelt werden.
§. 20. Staatskassen, sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Credit-Anstalten, Banken u. s. w. ist nicht gestattet, wegen der von ihnen zu leistenden vertragsmäßigen Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungsmittels in Silber oder Gold in der Art zu bedingen, daß für letzteres ein im Voraus bestimmtes Werthverhältniß in Silbergeld ausgedrückt wird.
§. 21. Vereins-Goldmünzen, welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen insoferne als vollwichtig gelten, als ihr Mindergewicht nicht die zuläßige Normalgewichtsabweichung von 2 1/2 Tausendtheilen (27 Milligrammen bei der Krone und 13 1/2 Milligrammen bei der halben Krone) überschreitet. (Passirgewicht.)
§. 22. Vereins-Goldmünzen, deren Mindergewicht mehr als 2½ Tausendtheile vom Normalgewicht beträgt und welche daher das zuläßige Passirgewicht nicht haben, dürfen von Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten nicht wieder ausgegeben, sondern müssen zum Umschmelzen an das Hauptmünzamt abgegeben werden.
Bei der Annahme solcher nicht vollwichtiger Goldmünzen kann ein dem Mindergewichte entsprechender Werthabzug stattfinden, welchen für Zahlungen bei Staatskassen - insoweit solche zur Annahme von Vereins-Goldmünzen überhaupt ermächtigt werden - von den unter §. 18 bezeichneten Staatsministerien zu bestimmen ist.
Gelangen Vereins-Goldmünzen, welche um mehr als 5 Tausendtheile (54 Milligrammen bei der Krone und 27 Milligrammen bei der halben Krone) vom Normalgewichte abweichen, an Staatskassen, so sollen
dieselben entweder gegen Erstattung des Goldwerthes und mit Abzug von 1/2 Procent für die Umprägungskosten zurückgehalten, oder, wenn sich der Zahlende diesen Abzug nicht gefallen lassen will, demselben nur dann
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 756. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1200&oldid=- (Version vom 21.4.2017)