Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2 | |
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das sei in einigen Zahlen dargelegt. Dabei möge im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des Bildes von einer Unterscheidung der Leistungen für die Zeit vor 1888 und nach 1888 abgesehen werden.
Leistungen der deutschen Arbeiterversicherung 1885–1911[1].
Krankenversicherung.
Die deutsche Krankenversicherung umfaßte im Jahre 1911: 14,5 Mill. Mitglieder, die sich auf ca. 23 000 Kassen verteilten.
Die Krankenversicherung gewährt zunächst freie ärztliche Behandlung und Arznei und sonstige Heilmittel für mindestens 26 Wochen. Durch die Satzung der Kasse kann diese Frist bis zu einem Jahre ausgedehnt werden.
Es betrugen die Kosten
für das Jahr
1911für die Zeit
von 1885−1911für ärztliche Behandlung 88 Mill. Mark 1014 Mill. Mark für Arznei und Heilmittel 57 Mill. Mark 724 Mill. Mark
Soweit die Art der Behandlung oder der Mangel häuslicher Pflege es fordert, wird freie Pflege in einem Krankenhaus oder in sonstigen Heilanstalten, Genesungsheimen usw. gewährt. Die Familienangehörigen erhalten dann aber mindestens die Hälfte des Krankengeldes. Durch die Kassensatzung kann auch sonst bis zu einem Viertel des Krankengeldes gegeben und das Familiengeld erhöht werden.
Es stellten sich die Kosten
1911 1885−1911 für Krankenhauspflege auf 59 Mill. Mark 623 Mill. Mark
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit erhalten die Mitglieder vom 3. Tage ab bis zu mindestens (13, seit 1903) 26 Wochen ein Krankengeld im Betrage von mindestens der Hälfte des täglichen Arbeitsverdienstes, soweit dieser 5 M. nicht übersteigt. Durch Satzung kann bestimmt werden, daß auch an den ersten drei Tagen, sowie an Sonn- und Festtagen Krankengeld gezahlt wird und daß dieses bis zu drei Vierteln des Arbeitsverdienstes erhöht und bis zu einem Jahre gewährt wird.
Es wurden ausgezahlt für Mitglieder und Angehörige
1911 1885−1911 an Krankengeld 169 Mill. Mark 2097 Mill. Mark
Ferner beziehen Wöchnerinnen für 6 Wochen (in Zukunft bis zu 8 Wochen) eine Unterstützung im Betrage des Krankengeldes. Ebenso kann durch Satzung Schwangeren Unterstützung zugesprochen werden.
1911 1885−1911 Die Wöchnerinnen- und Schwangerenunterstützungen beliefen sich auf 6,8 Mill. Mark 77 Mill. Mark
Beim Todesfalle erhalten die Mitglieder mindestens den zwanzigfachen Betrag des Arbeitsverdienstes, der durch die Satzung bis zum vierzigfachen erhöht werden kann.
1911 1885−1911 An Sterbegeld wurde ausgezahlt 9,3 Mill. Mark 140 Mill. Mark - ↑ Die Zahlen sind meistens dem „Leitfaden der Arbeiterversicherung“, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes (1913), entnommen. Soweit die gesetzlichen Leistungen aufgeführt werden, ist der Stand der Gesetzgebung von 1911 zugrunde gelegt.
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 2. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 846. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_2.pdf/409&oldid=- (Version vom 20.8.2021)