des Ritualmords auf diese Stellen, die einen ganz anderen Inhalt haben, berufen hat.
Der Beweis, ob es jüdische Sekten giebt oder gegeben hat, die den Ritualmord lehren und lehrten, und deren Mitglieder den Ritualmord üben oder übten, muß auf geschichtlichem Wege geliefert werden. Zu diesem Zwecke habe ich alle jüdischen Sekten, welche im Laufe der Jahrhunderte aufgetaucht sind, an der Hand der jüdischen Geschichte einzeln aufgezählt, und es hat sich keine einzige gefunden, welche den Ritualmord lehrte, oder deren Mitglieder den Ritualmord übten. Ich will hier nur noch beifügen, daß es allerdings christliche Sekten gegeben hat, von welchen die Kirchengeschichte erzählt, daß ihre Mitglieder den Ritualmord übten, indem sie bei ihren abscheulichen Zusammenkünften Kinder schlachteten und deren Blut genossen. Wie aber diese Sekten nicht verborgen bleiben konnten, so hätten auch jüdische Sekten, die den Ritualmord übten, unmöglich verborgen bleiben können, wenn es deren je gegeben hätte. Alle übrigen Juden hätten gewiß, um den furchtbaren Verdacht des Ritualmords von dem ganzen Volke abzuwälzen, diese Sekte aufgespürt und von sich ausgestoßen,
Ob es einzelne fanatische Juden gegeben hat, welche den Ritualmord übten, ist eine Thatsache, die auf gerichtlichem Wege festgestellt werden muß. Ich habe aber nachgewiesen, daß bis jetzt noch kein einziger Fall vorliegt, in welchem ein Ritualmord als gerichtlich erwiesen angenommen werden könnte.
„Ich will,“ sagt mein H. Recensent ferner, „ganz absehen vom historischen Hintergrund, vom Talmud u. dgl., und nur die neueren Prozesse in Betracht ziehen, bei denen eine Folterung von Angeklagten oder Zeugen ausgeschlossen ist, und da muß ich sagen: Ich kann die betreffenden Juden nur für schuldig erkennen. Ein Unschuldiger, der mit der Sache nichts zu thun hat, verhält sich absolut anders; derselbe kann wohl aufgeregt sein darüber, daß man ihn fälschlicherweise beschuldigt, im übrigen aber kann er mit Ruhe und gutem Gewissen es dem Gerichte überlassen, sich selbst Überzeugung von der Nichtigkeit der Anklage zu verschaffen. Was thaten aber Buschhoff in Xanten, die angeschuldigten Juden in Konitz und Tisza-Eszlàr, wie auch Hilsner in Polna? Sie kamen aus der Aufregung und dem Pathos nicht heraus, agierten wie besessene Schauspieler, verdächtigten und
Friedrich Frank: Nachträge zu „Der Ritualmord vor den Gerichtshöfen der Wahrheit und Gerechtigkeit“. Verlagsanstalt vorm. G. J. Manz Buch- und Kunstdruckerei A.-G. München-Regensburg, Regensburg 1902, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Ritualmord_vor_den_Gerichtsh%C3%B6fen_(1902).djvu/40&oldid=- (Version vom 31.7.2018)