dem Bildungsgrade und der Anschauung der Völker verschieden. In Zeiten der Unwissenheit und des Aberglaubens werden Erscheinungen der Zauberei beigemessen, die eine aufgeklärtere Zeit auf den Fortschritt in Erkenntnis und Beherrschung der Naturkräfte zurückführt.
Während die ältere Lehre den Zauberern auch die Macht zuschrieb, allerlei den Menschen sonst unmögliche Malefizien auszuüben, ja selbst Hagel und böse Wetter zu machen, mit ihrem Blick andre zu schädigen u. dgl., so erklärt die spätere Lehre, namentlich nach der Reformation, diese Anschauung als eine diabolische Verblendung.
Der Reformator Joh. Brenz sagt in einer Predigt (1564): daß die Unholde Hagel, Ungewitter und andre böse Dinge zu machen, zu erregen und aufzubringen gar keine Gewalt haben, sondern daß sie vom Teufel damit aufgezogen und verspottet werden, der ihnen weismacht, sie hätten solches gethan. Denn in dem Augenblicke, wo der Teufel weiß, daß ein solches Wetter kommen wird, gibt er der Hexe ein, daß sie ein solches herbeibeschwören müsse, um sie in ihrem Glauben zu stärken.
Eine besondre, – häufig nicht für strafbar erachtete –
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/216&oldid=- (Version vom 31.7.2018)