dritten Tortur nichts bekennen, so wird sie in ein ärgeres Gefängnis, an Fessel und Ketten gelegt, nach ausgestandner Marter in Elend und Bekümmernis sich zu verzehren. Inzwischen werden andere gefoltert und ihnen die Aussage in den Mund gelegt, daß die erste Gefangene von ihnen auf Hexentänzen gesehen worden sei oder was dergleichen sein mag. Darauf hin wird die Gefangene von neuem auf die Folter gespannt, bis sie endlich bekennen muß, was man von ihr hören will.“
Und in diesen Gefängnissen selbst gab es noch besondere Marteranstalten. So rühmten Bambergische Inquisitoren als ein wirksames Mittel, die Hexen zahm zu machen, „das gefaltet Stüblein“, in dem zu Bamberg erbauten Malefizturm, vermutlich eine Kammer, deren Fußboden aus scharfen Latten bestand.
Selbst nach erfolgter Freisprechung wurden die Verhafteten häufig noch im Kerker festgehalten, bis die Gerichtskosten bezahlt waren. So bei Marburg eine Frau, die zwei Jahre im Turm angeschlossen in Haft gehalten und gefoltert worden.
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 173. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/171&oldid=- (Version vom 31.7.2018)