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Seite:De Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland Wächter.djvu/088

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mit bedecktem Haupte „die heimliche Vehme Strick, Stein, Gras, Grein[1] und erklärt ihnen das. Dann sagt er ihnen das „Notwort, wie es Carolus Magnus der heimlichen Acht gegeben hat, zu wissen: Reinir dor Feweri und klärt ihnen das auf, als vorgeschrieben ist“; dann lehrt er ihnen den heimlichen Schöppengruß also: daß der ankommende Schöppe seine rechte Hand auf des andern linke Schulter legt und spricht: „Ich grüß euch, lieber Mann! was fanget ihr hier an?“ Darnach legt der Angeredete seine rechte Hand auf des andern Schöppen linke Schulter und spricht: „Alles Glücke kehre ein, wo die Freienschöffen sein.“ Der erste sagt nun: „Strick, Stein“ und der andre erwidert: „Gras, Grein“. Auch wurde, wenn besondre Veranlassung vorlag, das Notwort ausgesprochen.

Ein Erkennungszeichen zwischen Wissenden soll auch darin bestanden haben, daß sie bei Tische „das Messer mit der Spitze zu sich und die Schale nach der Schüssel von sich gekehrt haben“.

Wer vor dem Freistuhl zum Wissenden (daher


  1. Das altnordische Wort Grein – Ast oder Zweig, deutet auf den Baum, an welchem das Todesurteil vollstreckt wurde. Vgl. Grimm, Rechtsalterthümer, S. 683.