zwei Kaufleute auf offner Straße überfallen, den einen erschlagen, den andern auf Lösegeld festgesetzt hat?“
„Habe davon vernommen,“ antwortete der von Eberbach. „Aber wie kommt ihr an die Sache? oder – sollte die heimliche Acht –?“
„Will es euch berichten,“ entgegnete Oilpe, „Herr Kuntz hat seinen Gefangnen drei Monate in einem abscheulichen Verlies festgehalten, bis endlich das Lösegeld – 300 Goldgulden – herbeigeschafft war. Danach hat der Eingekerkerte geklagt, aber gegen den mächtigen Raubritter kein Recht gefunden. Darüber ist er gestorben. Seine Witwe war mit einem Freischöffen verwandt und brachte die Sache vor den Freistuhl zu Dortmund. Sie wurde als Vehmwroge erkannt, die Ladung gegen den Angeklagten ausgefertigt und zweien Freischöffen überantwortet. Diese haben denn auch alsbald die Reise angetreten und da sie zu Nürnberg vernahmen, es sitze der Angeklagte auf einem Schloß, darein man ohne Sorg und Abenteuer nicht kommen möchte; so sind sie bei Nacht vor die Burg des Kuntzen geritten und haben aus dem Rennbaum drei Spähne gehauen und den Ladungsbrief in die Kerben gesteckt und dem Burgwächter zugerufen, sie hätten einen Königsbrief an das Thor
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 55. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/053&oldid=- (Version vom 31.7.2018)