Acht erklärt, daß, wenn man ihrer habhaft würde, sie unbedingt hingerichtet werden sollten, und dieses Verzellen auf den Hals kommt bei den verschiedensten Verbrechen vor, selbst bei sehr geringfügigen, bei solchen Übertretungen und Vergehen, die man heutzutage bloß polizeilich ahnden würde. So heißt es z. B. in jenem Buche: „Die Richter haben lassen verzellen Opatz Vogeler auf seinen Hals, darum, daß er freventlich Bier geschenkt hat, und da die Richter nach ihm sandten, da wollte er nicht kommen. Item die Richter lassen verzellen Himmelblau darum, daß zwei Messer bei ihm begriffen, und die doch verboten sind, auf seinen Hals.“ Ferner: „Die Richter haben lassen verzellen Hans Rodenstock auf seinen Hals, darum, daß er bei Nacht auf der Gasse geschrieen: Wasser her, daß die Leute darob erschrocken sind und wollten meinen, es wäre Feuer.“ Ferner: „Unsere Herren lassen verzellen Burkhardt Nickel darum, daß er ein brennendes Faß auf seinem Haupt vom Markt bis in die Weingasse getragen hat.“ „Item meine Herren lassen verzellen den jungen Stroll darum, daß er am Charfreitag zu Wein gesessen und unziemliche Worte daselbst getrieben, auf seinen Hals.“
Die Blutbücher geben in schauerlicher Kürze
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/032&oldid=- (Version vom 31.7.2018)