gewärtig sein sollten, bloß ein Kreuz gemacht. –
In dem Blutbuche von Basel steht unter dem Jahre 1358: „Zöpfler soll fünf Meilen von der Stadt nimmermehr sein wegen des bösen Leumunds, der auf ihm ist, und breche er’s, so soll man ihn ohne Gnade ertränken.“ Ferner: „Der Salzschreiber Konrad von Ulm soll ewiglich leisten (d. h. verbannt sein), und wenn er sich dennoch betreten läßt, so soll man ihm ohne Urteil das Haupt abschlagen.“ Ferner: „Niklas soll ewiglich für eine Meile leisten (d. h. eine Meile weit verbannt sein), weil er falsche Gulden in die Stadt gebracht hat; breche er das, so soll man ihn in einem Kessel sieden.“
Häufig führte man in den Blutbüchern ein fortlaufendes Verzeichnis aller vom Gerichte gefällten Urteile, ein Verzeichnis, welches man wohl das schwarze Register nannte. Selbst für diejenigen, die nur ein geringeres Verbrechen begangen hatten und mit leichter Strafe davonkamen, war es mißlich, in einem solchen Register zu stehen, weil jeden, der in dem Register stand, oder der, wie man es auch ausdrückte, „an den Brief gesetzt“ war, die Nachteile des Übelberüchtigten trafen, und es erklärt
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 32. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/030&oldid=- (Version vom 31.7.2018)