aus jener Zeit erwähnen gar nicht eines besondern Grundes der Fehde, sondern enthalten eben die nackte Erklärung, daß man des andern Feind sein wolle. Selbst gegen wohldisziplinierte Reichsstädte, in denen doch gewiß Justiz zu erlangen war, wurden noch im 15. Jahrhundert Fehden begonnen. So lautet z. B. ein Fehdebrief an die Reichsstädte Ulm und Eßlingen vom Jahr 1452 so: – „Wisset Ihr Reichsstädte, daß ich Claus Dur von Sulz und ich Waidmann von Deckenpfronn, genannt Ganser, und ich Lienhard von Bercken, genannt Spring ins Feld, Euer und aller der Eurigen Feind sein wollen, von wegen des Junker Heinrich von Isenburg. Und wie sich die Feindschaft fürder macht, es sei Raub, Brand oder Totschlag: so wollen wir unsre Ehr mit diesem unserm offnen besiegelten Brief bewahrt han.“
Selbst wenn die Fehde einen rechtmäßigen Anfang hatte, mußte sie bei der Rohheit der Zeiten leicht zu den gröbsten Gewaltthaten führen. Denn nun wurden die Güter des Gegners verwüstet, seine Gutsangehörigen und Hintersassen vergewaltigt, – und der arme Landmann mußte mit seiner Haut die Händel seines Gutsherrn bezahlen. Dieser letztre freilich nahm wieder Rache an den Besitzungen des
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/023&oldid=- (Version vom 31.7.2018)