welcher böswillig einen andern verletzte, mit diesem den Frieden gebrochen, sich mit ihm in einen Kriegsstand gesetzt. Dabei hatte der Verletzte seine Familie und seine Freunde und Genossen zur Seite und sie hatten seiner sich anzunehmen. Sie konnten nun gegen den Friedbrecher Fehde erheben und in seinem Blute Genugthuung suchen und damit dem Verletzten wieder Frieden verschaffen. Doch galt dies Fehderecht nur bei wissentlicher Verletzung; wer bloß durch fahrlässige Handlung eines andern geschädigt war, konnte in der Regel lediglich eine „Buße“ in Geld beanspruchen. Überdies war die Ausübung des Fehderechts noch an gewisse Schranken gebunden, so z. B. durfte in seinem Hause kein Befehdeter angegriffen oder verfolgt werden. Auch konnte der König dem Befehdeten seinen Königsfrieden erteilen und dadurch ihn gegen die Fehde schützen.
Verschieden von diesem altgermanischen ist das mittelalterliche Fehderecht, welches späterhin in seinen Ausartungen zum Faustrecht, zur Herrschaft roher Gewalt, geführt hat.
Als nämlich seit Karl dem Großen der Staatsverband überall ein festerer wurde, mußte die
Oskar Wächter: Vehmgerichte und Hexenprozesse in Deutschland. W. Spemann, Stuttgart 1882, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Vehmgerichte_und_Hexenprozesse_in_Deutschland_W%C3%A4chter.djvu/016&oldid=- (Version vom 31.7.2018)