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Seite:Das Trinkgeld.pdf/33

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keiner brauchte den anderen zu beneiden – der Friede war hergestellt. Allerdings auf Kosten eines Dritten, aber die Geschichte zeigt, dass ähnliche Friedensschlüsse selbst auf völkerrechtlichem Gebiet nicht ungewöhnlich sind. Es ist eine Ungenauigkeit, wenn man den Satz aufstellt: Duobus litigantibus tertius gaudet (= Wenn Zwei sich streiten, lacht der Dritte ins Fäustchen), die volle Wahrheit erfordert, ihm den Satz zur Seite zu stellen: Duobus litigantibus tertius dolet (= Wenn Zwei sich streiten, hat der Dritte die Zeche zu bezahlen, oder in völkerrechtlicher Terminologie ausgedrückt: liefert er das Ausgleichungsobject). Es ist interessant, zu constatiren, dass dieser Satz selbst in so niederen Regionen, wie es die des Trinkgelderwesens ist, seine Wahrheit behauptet – die Interessenversöhnung zwischen dem Wirth und dem Dienstpersonal ist historisch dadurch bewirkt worden, dass der Gast das Ausgleichungsobject lieferte.


VIII.

Sehen wir uns jetzt die Lage des Gastes, über dessen Kopf hin der Frieden zwischen beiden Theilen abgeschlossen ward, einmal etwas näher an. Wir vergleichen dieselbe, wie sie sich infolge der oben geschilderten historischen Entwickelung gestaltet hat, mit der ursprünglichen vor Einführung des Trinkgeldes. Damals reichte das Trinkgeld (x) des A. vollkommen aus, um die

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf von Jhering: Das Trinkgeld. Georg Westermann, Braunschweig 1882, Seite 33. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Trinkgeld.pdf/33&oldid=- (Version vom 31.7.2018)