des Trinkgeldergebens in Gasthöfen, Restaurationen, Gesellschaften. Ist dies Urtheil ein begründetes? Darauf soll die folgende Ausführung Antwort ertheilen.
In Bezug auf den zweiten Fall des Trinkgeldes, in dem dasselbe einen Zuschlag zum fremden Lohn bildet, im Gegensatz zu dem ersten, wo es einen Ersatz des Lohnes bildet, muss man zwei Gestaltungen unterscheiden, die auf der Verschiedenheit des Verhältnisses des A. zu B. beruhen. Das Verhältniss des A. zu B. kann doppelter Art sein: geschäftlicher oder rechtlicher, d. i. ein Contractsverhältniss, oder geselliger Art. Das Trinkgeld, welches A. in jenem Fall dem C. entrichtet, will ich das geschäftliche oder das des Kunden, das zweite das gesellige oder das Domestikentrinkgeld nennen.
Das Gemeinsame beider Fälle besteht darin, dass A. dem C. eine Dienstleistung vergütet, für die er bereits von B. bezahlt ward; im Uebrigen aber weichen beide erheblich von einander ab, und wir werden sie daher bei der folgenden Betrachtung von einander trennen.
Die geschäftliche Form des Trinkgeldes findet sich nur bei gewissen Verhältnissen und Gelegenheiten, die zum Theil local variiren, und von deren Namhaftmachung ich Abstand nehmen zu dürfen glaube, da jeder meiner Leser Fälle genug in
Rudolf von Jhering: Das Trinkgeld. Georg Westermann, Braunschweig 1882, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Trinkgeld.pdf/17&oldid=- (Version vom 31.7.2018)