Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville | |
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und zu Wasser, aus was immer für einer Ursache, und unter was immer für einem Vorwand, zuvorzukommen, und sie werden bedacht seyn, die glücklich hergestellte Einigkeit nicht wieder zu stören. Man wird, weder mittel- noch unmittelbar, denjenigen einige Hülfe oder Schutz leisten, die dem einen oder dem andern contrahirenden Theile Nachtheil zu bringen suchen könnten.
Art. II.
Die Abtretung der vormaligen Belgischen Provinzen an die Französische Republik, so wie solche durch den 3ten Artickel des Tractats von Campo Formio stipuliert worden ist[1][WS 1], wird hiermit auf die förmlichste Art erneuert, dergestalt, daß Se. Kaiserl. und Kön. Maj. für Sich und Ihre Thronfolger in ihrem eignen Namen sowohl als in jenem des teutschen Reichs, auf alle Ihre Rechte und Ansprüche auf obbesagte Provinzen Verzicht thun, und daß die Französische Republik diese Provinzen, sammt allen davon abhangenden Territorial-Gütern, auf immer, mit voller Landeshoheit, und vollem Eigenthums-Rechte, besitzen werde.
Nicht minder werden von Sr. Kaiserl. und Kön. Maj. und mit förmlicher Einwilligung des Reichs, an die Französische Republik hiermit abgetreten:
- ↑ Am Schlusse dieses Tractats sind die Artickel des Friedens von Campo Formio, auf welche sich derselbe bezieht, mit abgedruckt worden.
Anmerkungen (Wikisource)
Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 209. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/219&oldid=- (Version vom 1.11.2023)