Gesetz) auf einander ausüben. Durch Addition der beiderlei Werthe von
, in (7.) und (8.), erhält man:
(9.)
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oder anders geschrieben:
(10.)
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oder falls
auf beiden Seiten addirt wird:
(11.)
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Soviel in Betreff des Gliedes erster Zeile in (5.).
Es handelt sich nun ferner um eine gewisse Umgestaltung des dortigen Gliedes zweiter Zeile. Aehnlich wie früher (pag. 58, 59) mag die Entfernung
zweier Elemente der Ringe
und
aufgefasst werden als eine Function von vier Argumenten
der Art, dass die Zeit, je nachdem sie in den Coordinaten des zu
oder zu
gehörigen Elements enthalten ist, mit
oder
bezeichnet, und die Bogenlänge
oder
jedesmal längs desjenigen speciellen Bahnstückes gerechnet wird, dem das Element angehört. Alsdann ist
, mithin:
(12.)
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wo offenbar
. Setzt man nun zur Abkürzung:
(13.)
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so ergiebt sich weiter:
(14.)
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und folglich:
(15.)
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