§. 3.
Jedermann im Amtsbezirke ohne Ausnahme, der nicht im Besitze einer Metzgers- oder Kochsgerechtsame ist, und ein Stück Rindvieh, Schwein, Schaf oder Ziege (Spanferkel und Lämmer unter einem halben Jahre ausgenommen) schlachten will, hat sich des im Bezirke aufgestellten Brandmetzgers zu bedienen, den conzessionirten Metzgern ist das Schlachten bei Privaten nur dann gestattet, wenn der verpflichtete Brandmetzger allen Anforderungen allein und rechtzeitig nicht genügen kann, im letztern Falle aber immer die Fleischbeschau durch den für den Bezirk aufgestellten Fleischbeschauer und resp. Brandmetzger vornehmen zu lassen.
Im Falle einer Verunglückung oder plötzlichen Erkrankung eines Nutzthieres, wobei zu befürchten steht, daß es das Leben verliere, ehe der Brandmetzger ankommen könne, ist es erlaubt, dasselbe von wem immer tödten zu lassen, zur weitern Verarbeitung desselben aber muß der Brandmetzger gerufen werden, wenn das Fleisch zur Speise benützt werden will.
§. 4.
Der Brandmetzger ist von dem Viehbesitzer, welcher schlachten will, rechtzeitig, wenigstens einen Tag vorher in Kenntniß zu setzen.
§. 5.
Der Brandmetzger ist verpflichtet, jedem Rufe zum Schlachten zur bestimmten Zeit Folge zu leisten, und hat sich bei Ausübung seines Geschäftes der größten Reinlichkeit zu befleißen. Er haftet dem Thiereigenthümer für jeden Schaden, den er durch eigene Nachläßigkeit oder Ungeschicklichkeit anrichtet.
§. 6.
Dem Brandmetzger wird zur besonderen Pflicht gemacht,
: Brandmetzger- und Fleischbeschauer-Ordnung für den Landgerichtsbezirk Prien. Druck von F. Huber in Wasserburg, Wasserburg 1859, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Brandmetzger_und_Fleischbeschauordnung_fuer_den_Landgerichtsbezirk_Prien.pdf/4&oldid=- (Version vom 20.8.2021)