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Seite:Beylagen zu der Abhandl. von Lorenz von Bibra, Fürstbischoff zu Wirzburg.pdf/34

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Pfarr daßelbsten, alles vnd jegliches mit seinen Rechten, Herrlichkeiten, Nutzungen und Gerechtigkeiten zu- vnd Eingehörungen, das alles bisher seynd frey lauter eigen Gutt gewest, Er von Bibra, auch dermaßen inngehabt, beseßen, genuzt vnd gebraucht hatt, in allweg gantz nichts davon ausgenommen, dann allein den andern halben Theil an den Zehend daßelbst, der von der Thumprobstey zu Würtzburg zu lehen rühret, zu rechtem Rittermannlehen aufgeben, vnd gemacht hatt, alles in laut der lehenmachungsbrieff Ihme Bischoff deshalb vbergeben, verleyhet gemelten Hannsen von Bibra, Rittern solche obgemeldte Lehenstücke alle vnd jegliche, wie obstehet. Geben am Donnerstage nach St. Jacobs des heil. Zwölffboten tagk. Anno 1508.


Urk. XIII.
Bischof Lorenz verleihet Veldten von Bibra Einen gantzen Sechsten Theill An dem Schloß Bibra im Jahr 1516.

Wir Lorentz von gots gnaden Bischoue zu Würtzburg vnnd Hertzoge zu Francken Bekennen offentlich mit disem brieue vnnd thun kunt allermeniglich, das wir dem vessten vnnserm liben getrewen Valenntin von Bibra zu rechtem manlehen verlihen