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Seite:Adolf von Stählin - Löhe, Thomasius, Harleß.pdf/141

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war nahe daran, es one weiteres sich anzueignen. Es wird auch in lutherischen Gemeinden Nordamerikas, der Kapstadt, Oberösterreichs etc. gottesdienstlich gebraucht. Eine Frist von drei Jaren wurde für die Einfürung bestimmt, die längst allgemein stattgefunden hat. Man durfte sich übrigens nicht wundern, wenn das neue Gesangbuch bei aller hohen Freude der kirchlich Gesinnten an ihm auch seine Gegner fand und namentlich die Städter bei seiner teilweise starken Altertümlichkeit, die wir übrigens nicht tadeln wollen, sich erst an dasselbe gewönen mussten.

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 Um so vorsichtiger hätte man mit Einfürung der Liturgie zu Werke gehen sollen. Auch die neue Gottesdienstordnung, von Höfling verfasst, ist ein vortreffliches Werk, aus gründlichsten Studien herausgeboren. Obwol sie schon unter dem 3. März 1853, aber fakultativ im weitesten Sinne des Wortes hinausgegeben, am 20. Juni 1854 nach Beratung der Generalsynode genehmigt worden war, waren Geistliche und Gemeinden im ganzen durchaus nicht vorbereitet, als durch Verfügung vom 1. Juni 1856 bestimmt wurde, „dass dieselbe nicht mehr als fakultativ, sondern als definitiv zu betrachten und dass demnach deren Einfürung nicht in das Belieben oder in die willkürliche Entscheidung der Geistlichen und Gemeinden gestellt sei, sondern dieselbe nunmehr überall zu geschehen habe“. Man muss zugeben, dass dies Vorgehen mit den Äußerungen Harleß’ auf der Generalsynode, mit der Intention der Beschlüsse derselben und der genehmigenden Allerhöchsten Entschließung nicht ganz stimmte. One Frage war die Art der Einfürung der Liturgie in erster Linie der Grund der oppositionellen Bewegung, welche nunmehr die Landeskirche ergriff. Löhe selbst, der unter den Geistlichen am meisten für liturgische Gewönung und Erziehung seiner Gemeinde getan hatte, missbilligte dies Verfaren, wie er sich überhaupt mit der Fassung der verschiedenen Erlasse nicht einverstanden erklärte. Wäre ruhig, langsam, echt geistlich und seelsorgerlich in Darbietung der Liturgie allenthalben verfaren worden, die ganze Landeskirche wäre schon längst im Besitz derselben, wärend der Schein angewendeten Zwanges, die vielfach äußerlich bureaukratische Weise, mit der die

Empfohlene Zitierweise:
Adolf von Stählin: Löhe, Thomasius, Harleß. J. C. Hinrichs’sche Buchhandlung, Leipzig 1887, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Adolf_von_St%C3%A4hlin_-_L%C3%B6he,_Thomasius,_Harle%C3%9F.pdf/141&oldid=- (Version vom 31.7.2018)