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Seite:Über die Verfassung des deutschen Reiches.djvu/76

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Jemand sich dazu verstehen wollte, seine Standesverhältnisse so zu verschlechtern, welchen Platz sollte er denn auf dem Reichstage erhalten? Den untersten Rang würde er nicht einnehmen wollen, und einen höheren würden die deutschen Fürsten wohl nur einem Könige einräumen. Mit weniger Schwierigkeit würde es allerdings verbunden sein, eine fremde Stadt unter die Reichsstädte aufzunehmen. Denn die Städte legen nicht so viel Gewicht auf ihren Rang als die Fürsten, und eine Stadt wie Buchhorn oder eine andere ebenso berühmte würde wohl wenig Schwierigkeiten machen, eine Vergrößerung des deutschen Reiches dadurch zu ermöglichen, daß sie auf ihren Rang verzichtete. Aber der Anschluß einer freien Stadt an Deutschland wäre doch wohl nur nach Zertrümmerung eines der benachbarten Reiche denkbar, und eine deutsche Stadt, welche einem Fürsten unterthan ist, zur reichsunmittelbaren zu erheben, wird dieser dem Kaiser nie erlauben.

§. 6. Das Recht, Fürsten abzusetzen.

Noch viel weniger hat der Kaiser allein das Recht, einem Reichsstande die Fürstenwürde zu nehmen, oder ihn seines Gebiets zu berauben, selbst wenn derselbe sich Verbrechen gegen das Reich hat zu Schulden kommen lassen, sondern er bedarf auch in einem ganz notorischen Falle der Zustimmung mindestens der Kurfürsten, bevor er gegen einen Reichsstaud die Acht aussprechen darf. (Capitul. Leopold. Art. 28.) Man will eben verhüten, daß Privatfeinde des Kaisers als Reichsverräther behandelt werden. Ja, einige Stände waren so vorsichtig, in Frankfurt bei der Berathung der Capitulation für die Aufnahme einer Bestimmung in den 28. Artikel zu wirken, wonach die Vollstreckung der Execution gegen einen geächteten Stand nach hergebrachtem Recht den Mitgliedern des betreffenden Kreises übertragen werden soll. Denn wenn der Kaiser selbst die Acht vollstrecken dürfte, so wäre es möglich, daß er sich der Gebiete des geächteten bemächtigte, um die Kosten der Execution zu decken; und wenn der Richter selbst Vortheil davon hätte, so würde ihm daran liegen, nur möglichst harte Urtheilssprüche zu verhängen.

Wie ein Landesherr seine Unterthanen behandelt, und ob er die ihm auvertrauten Schafe scheert oder schindet, darum hat sich der Kaiser übrigens wenig zu kümmern. Denn er muß ja eidlich versprechen, jeden Reichsstand in seinen Rechten und Privilegien zu schützen und in deren Ausübung nicht zu stören; und als das wichtigste ihrer Rechte sehen die deutschen Fürsten das an, mit ihren Unterthanen entweder nach eigener Willkür oder doch so verfahren zu können, wie sie selbst mit jenen übereingekommen sind. (Capitul. Leopold. Art. 3. 7. 89.)

Nur in sehr wenigen Fällen kann daher der Kaiser den Unterthanen der Stände direct Befehle ertheilen, so z. B. darf er sie als Zeugen oder Parteien durch in seinem Namen erlassene Citationen, aber ohne ein Zwangsmittel, vorladen.[1]Auch hat er das Recht, den Unterthanen der Stände Belohnungen, besonders Ehrentitel und Privilegien zu verleihen - aber nur unbeschadet der landesherrlichen Rechte.

  1. Die späteren Ausgaben sagen: Die meisten bestreiten ihm selbst das Recht, sie als Zeugen oder Parteien u. s. w. vorzuladen.
Empfohlene Zitierweise:
Samuel von Pufendorf: Ueber die Verfassung des deutschen Reiches. Berlin: L. Heimann, 1870, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:%C3%9Cber_die_Verfassung_des_deutschen_Reiches.djvu/76&oldid=- (Version vom 1.8.2018)