Sechste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung
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Auf Grund des § 10 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) wird verordnet:
- In die Kriegssonderstrafrechtsverordnung wird folgende Vorschrift eingefügt:
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[Bearbeiten]- § 65 des Militärstrafgesetzbuchs vom 10. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1348) ist in folgender Fassung anzuwenden:
§ 65
[Bearbeiten]- Ebenso (§ 64) wird bestraft, wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, innerhalb eines Tages sich der Truppe oder Dienststelle, von der er abgekommen ist, oder einer anderen Truppe wieder anzuschließen oder sich nach beendeter Kriegsgefangenschaft bei einem Truppenteil zu melden.“
- Führer-Hauptquartier, den 10. Oktober 1944.