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Sechste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Sechste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1944 Teil I, Nr. 52, Seite 252
Fassung vom: 10. Oktober 1944
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Oktober 1944
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
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Sechste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.
Vom 10. Oktober 1944.

Auf Grund des § 10 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) wird verordnet:

In die Kriegssonderstrafrechtsverordnung wird folgende Vorschrift eingefügt:

Ҥ 8

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§ 65 des Militärstrafgesetzbuchs vom 10. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1348) ist in folgender Fassung anzuwenden:

§ 65

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Ebenso (§ 64) wird bestraft, wer es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, innerhalb eines Tages sich der Truppe oder Dienststelle, von der er abgekommen ist, oder einer anderen Truppe wieder anzuschließen oder sich nach beendeter Kriegsgefangenschaft bei einem Truppenteil zu melden.“
Führer-Hauptquartier, den 10. Oktober 1944.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel