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Reichsstatthaltergesetz

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Gesetzestext
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Titel: Reichsstatthaltergesetz.
Abkürzung:
Art: Reichsgesetz
Geltungsbereich: Deutsches Reich
Rechtsmaterie: Staatsrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1935 Teil I, Nr. 7, Seite 65–66
Fassung vom: 30. Januar 1935
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Januar 1935
Inkrafttreten:
Anmerkungen: siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Reichsstatthaltergesetz. Vom 30. Januar 1935.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Der Reichsstatthalter ist in seinem Amtsbezirk der ständige Vertreter der Reichsregierung.
(2) Er hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen.

§ 2

(1) Der Reichsstatthalter ist befugt, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden sowie von den Dienststellen der unter Aufsicht des Reichs oder Landes stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften innerhalb seines Amtsbezirks unterrichten zu lassen, sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen, sowie bei Gefahr im Verzuge einstweilige Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Rechte kann er auf die ihm beigegebenen Beamten nicht übertragen.

§ 3

Die Reichsminister können bei Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben den Reichsstatthalter unbeschadet der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern unmittelbar mit Weisungen versehen.

§ 4

Der Führer und Reichskanzler kann den Reichsstatthalter mit der Führung der Landesregierung beauftragen. In dieser Eigenschaft kann der Reichsstatthalter ein Mitglied der Landesregierung mit seiner Vertretung beauftragen.

§ 5

Auf Vorschlag des Reichsstatthalters ernennt und entläßt der Führer und Reichskanzler die Mitglieder der Landesregierung.

§ 6

Der Reichsstatthalter fertigt nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgesetze aus und verkündet sie.

§ 7

Das Recht der Ernennung und Entlassung der Landesbeamten steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung.

§ 8

Das Gnadenrecht steht dem Führer und Reichskanzler zu. Er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen mit dem Rechte der Weiterübertragung. [66]

§ 9

(1) Der Führer und Reichskanzler ernennt den Reichsstatthalter und kann ihn jederzeit abberufen.
(2) Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Amtsbezirk des Reichsstatthalters.
(3) Auf das Amt des Reichsstatthalters finden die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96) sinngemäß Anwendung.

§ 10

(1) In Preußen übt der Führer und Reichskanzler die Rechte des Reichsstatthalters aus. Er kann die Ausübung dieser Rechte auf den Ministerpräsidenten übertragen.
(2) Der Ministerpräsident ist Vorsitzender der Landesregierung. Er fertigt im Namen des Führers und Reichskanzlers nach Zustimmung der Reichsregierung die Landesgesetze aus und verkündet sie.

§ 11

Das Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 173) in der Fassung der Gesetze vom 25. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 225), vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S.293) und vom 14. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 736) wird aufgehoben.

§ 12

Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht dem Führer und Reichskanzler vorbehalten sind.
Berlin, den 30. Januar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner