Rechtshilfeersuchen Österreich (Großh. Hess.) (1819)
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Unter Beziehung auf die früheren wegen dieses Gegenstandes erlassenen Bekanntmachungen, werden die Großherzogl. Hessischen betreffenden Behörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen hierdurch in Kenntniß gesetzt, daß auch mit dem Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Staate deshalb eine Uebereinkunft getroffen worden ist.
In Gemäßheit derselben wurden für die verschiedenen Theile der Oesterreichischen Monarchie, mit Ausnahme Ungarns und Siebenbürgens, hinsichtlich welcher Länder es bei der bisherigen Mittheilungsart, im diplomatischen Wege, verbleibt, folgende Gerichts-Stellen bestimmt:
Für das Königreich Böhmen, das Appellationsgericht zu Prag;
für das Königreich Gallizien jenes zu Lemberg;
für Oesterreich ob- und unter der Ens jenes zu Wien;
für Innerösterreich jenes zu Klagenfurth;
für Mähren und Schlesien jenes zu Brünn;
für Tyrol und Vorarlberg jenes zu Insbruck;
für das Küstenland jenes zu Fiume;
für Dalmatien jenes zu Zara;
für den Carlstädter Kreis das provisorische Appellationsgericht zu Laibach;
für das Lombardische Königreich jenes zu Mailand;
für das Venetianische Königreich das zu Venedig.
- Darmstadt den 9ten August 1819.
v. Grolman. Jaup. Frhr. v. Lehmann.