Selbstmord. A. Griechenland. Bei Homer werden zwei S. erwähnt, der der Epikaste, Mutter des Oidipus, Od. XI 271f., und der des Aias 560, beide aus Scham begangen, ohne ein Wort des Tadels. S.-Gedanken werden geäußert von Odysseus X 49 und sehr obenhin von Helena, Il. III 173, befürchtet bei Achilleus, XVIII 32. Im ganzen gilt wohl die Anschauung, der Achilleus in der Unterwelt Ausdruck verleiht, Od. XI 489. Düsterer ist die Lebensanschauung bei Hesiod op. 174 und mehr noch bei Theognis 425, der 173f. dem Armen geradezu den S. empfiehlt. Von den Tragikern steht Aischylos noch ziemlich auf dem homerischen Standpunkt, bei Sophokles ist der S. häufig, wird aber stets ernst behandelt als Erlösung aus Schande oder schwerem Unglück, im Aias 815f. sogar auf die Bühne gebracht, nirgends als verwerflich dargestellt. Von Euripides wird er geradezu verherrlicht, mitunter zu wirkungsvollem Spiel benützt, Hel. 835f., und in ähnlicher Weise brauchte die Komödie den S.-Versuch (Titel ἀπαρχόμενος, ἀποκαρτερῶν). Anders im Leben, der Staat mußte den S. verurteilen. Ar. Eth. Nic. V 15 p. 1138 a τις
[1135]
ἀτιμία πρόσεστι τῷ ἑαυτὸν διαφθείραντι ὡς τὴν πόλιν ἀδικοῦντι. In Athen sollte denen, die sich mit dem Schwert umgebracht, die rechte Hand abgehauen und gesondert bestattet werden, Aesch. III 244. Joseph. bell. Iud. III 8, 5, und von den ἀπαγχόμενοι Kleider und Schlingen in das βάραθρον zu Melite geworfen werden, Plut. Themist. 22. Das Gesetz bei Liban. decl. XXX 61 Bd. VI 652 F, wonach man seine Beschwerden vor dem Rat auseinandersetzen sollte und von ihm Erlaubnis zum S. erhalten mußte, und wonach die Deklamationen XXVI. XXIX. XXX und XXXV gemacht sind, ist natürlich Erfindung. Aber trotzdem wurden die Stoiker Zenon (Diog. Laert. VII 28f.) und Demonax (Luc. Dem. 66), die sich selbst den Tod gaben, glänzend bestattet und geehrt. S. von Spartanern wird berichtet Plut. Cleom. 31. 37. Sen. epist. 77, 14. In Theben sollen die Selbstmörder der Totenehren verlustig gegangen sein, Aristot. bei Zenob. prov. VI 17 οὐδεμιᾶς τιμῆς μετεῖχον, in Kypern nach einem Gesetze der Demonassa sogar unbeerdigt hingeworfen worden sein, Dio Chrys. LXIV 4, 592 M. In Keos dagegen erlaubte oder empfahl sogar ein Gesetz unter Umständen den S., Menandros bei Strab. X 486 καλὸν τὸ Κείων νόμιμόν ἐστι, Φανία. ὁ μὴ δυνάμενος ζῆν καλῶς οὐ ζῇ κακῶς, was Strabon gewiß zu scharf dahin auslegt, daß das Gesetz den übersechzigjährigen den S. anbefohlen habe, vgl. Aelian. var. hist. III 37. Val. Max. II 6, 8, der einen solchen Fall dort erlebt hat. Er sagt reddita ratione civibus, und erzählt von Massilia, daß man dort den Schierling von Staats wegen aufbewahrt und denen gegeben habe, welche ihre Gründe für den S. dem Rate der 600 überzeugend dargetan hätten. Daher wohl auch die Fiktion des Libanios. Von den Philosophen erkennt Plat. Leg. IX 873 c unheilbare schmerzvolle Krankheit oder unauslöschliche Schande als berechtigte Gründe zum S. an. Wer es sonst tut, soll ein einsames Grab ohne Denkstein und Namensaufschrift finden. Über die Begründung schwankt er, Phaed. 62 b. Diese Art des S. verurteilt auch Aristoteles Eth. Nic. III 11 p. 1116 a; Eth. Eud. III 1 p. 1229 b. Dagegen vertraten die Kyniker die unbedingte Freiheit des S., Diog. Laert. IV 3. VI 18. 24. 77. 86. 95. Aelian. var. hist. XII 11. VIII 14. Daher der Euphemismus ἐξάγειν ἑαυτοὺς τοῦ βίου, der von Antisthenes stammt, Athen. IV 157 b. Die Stoa übernimmt ihn, doch schränkt sie die Freiheit ein und fordert ein εὐλόγως ἐξάγειν ἑαυτὸν τοῦ βίου bei überwältigendem Schmerz, Verstümmelung oder unheilbarer Krankheit, Diog. Laert. VII 130, ähnlich wie Plato, doch insofern verschieden, als bei ihr der S. zur Pflicht werden kann, Chrysippos bei Plut. mor. 1042 d. Gegen den S. erklären sich die Neuplatoniker, anfangs noch milder, beinahe wie die Stoa, Plotin. I 4, 7. 16. I 9, später ganz entschieden Proleg. Philos. 60 ed. Busse 16, 2 ἄτοπον … τὸ πρὸ καιροῦ ἐξάγειν ἑαυτὸν, πρὸ οὗ λύσῃ ὁ δήσας. Vgl. K. A. Geiger Der Selbstmord im klassischen Altertum, Augsb. 1888. R. Hirzel Arch. Rel. XI 75. 243. 417.