15) L. Roscius Fabatus schlug als Münzmeister ca. 690 = 64 die Denare mit dem Bild der Iuno Lanuvina und der Darstellung einer lanuvinischen Lokalsage (Mommsen Röm. Münzwesen 644 nr. 295. Babelon Monn. de la rép. rom. II 401–404. Grueber Coins of the rom. rep. in the Brit. Mus. I 422–431). Er ist wohl der R., welcher als Antragsteller der Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia (Schriften d. röm. Feldmesser I 263f, = Bruns Fontes7 95f. n. 15 = Riccoboni Fontes iuris Romani anteiustiniani p. 108f.) genannt wird. Als solcher war er entweder einer der nach der Lex Iulia von 695 = 59 gewählten XXviri oder Volkstribun, je nachdem, ob man in der Lex Mamilia usw. eine Ausführungsbestimmung der Lex Iulia sieht (Mommsen Schriften d. röm. Feldm. II 223ff. = Ges. Schr. V 200ff.; St.-R. II 628, 4) oder ein tribunizisches Gesetz (Willems Le sénat I 498, 5. Mommsen St.-R. III 315, 2). Für das Tribunat würde am besten 699 = 55 passen (Willems ebd. Niccolini Studi storici IV 491). 700 = 54 erscheint R. in Gallien. Ob er Legat oder Quaestor war, läßt sich leider nicht feststellen (Caes. bell. Gall. V 53, 6 hat α quaestore β legato); doch hat das erstere größere Wahrscheinlichkeit (Drumann III2 697f.); allerdings steht die Stelle V 25, 5 entgegen. Wenn R. im Vorjahr Tribun gewesen war, konnte er natürlich nur Legat sein. Er erhielt von Caesar bei der Legionenverteilung am Ende des Jahres die XIII. Legion, um sie ins Gebiet der Esubier zu führen. Bei Anlaß der Erhebung des Ambiorix sammelten sich die Gallier, um ihn zu belagern, zerstreuten sich jedoch auf die Nachricht von Caesars Sieg (Caes. bell. Gall. V 24, 2. 7. 53, 6f.). Beim Ausbruch des Bürgerkriegs 705 = 49 war R. Praetor und erbot sich nach der Senatssitzung vom 1. Januar mit L. Piso freiwillig, bei Caesar über den Frieden zu verhandeln (Caes. bell. civ. I 3, 6. Cass. Dio XLI 5, 2). Er wurde dann mit L. Caesar in offizieller Mission (Nissen Hist. Ztschr. XLVI [1881] 94), wie es scheint, um den 8. Januar, zu Caesar geschickt mit dem Auftrag, ihm den nach dem SC. ultimum endgültig angenommenen Beschluß vom 1. Januar zu überbringen; von Pompeius war er noch persönlich aufgefordert, in seinem Namen mit Caesar zu verhandeln (Caes. bell. civ. I 8, 4). Die beiden trafen Caesar in Ariminum und brachten um den 15. Januar seine Vorschläge zurück. Nun wurden sie nochmals vom Senat abgesandt, wohl nach der Sitzung vom 15. Januar (zweimalige Gesandtschaft bezeugt, gegen Caesar, Dio XLI 5, 4ff. und sucht Holzapfel Klio III [1903] 213ff. zu beweisen, vgl. Drumann III2 376, 7. Auf die zweite Mission gehen Plut. Pomp. 60. Appian. bell. civ. II 145); die Begegnung mit Caesar mag in Fanum stattgefunden haben (O. E. Schmidt Ciceros Briefwechsel II 123, 1. Ferrero Grandezza e decadenza II 315 Anm.). Caesars Vorschläge, denen man mit wenig Vertrauen entgegensah (Cic. ad Att. VII 13 a, 2), brachten sie am 23. Januar nach Teanum (ebd, 13 b, 2. 14, 1. 17, 2; wenn hier auch nur L. Caesar genannt wird, so ist doch R. mitzuverstehen, vgl. Cic. ad Att. VIII 12, 2. Holzapfel a. a. O, 215).
[1123] Vielleicht waren die beiden auch bei der Beratung in Capua (Cic. ad Att. VII 15. 16, 1. Holzapfel a. a. O. 217), so daß Caesar bell. civ. I 10, 1 doch recht haben könnte. Dann wurden sie aufs neue abgeschickt (Cic. ad Att. VII 16, 1. 17, 2. 18, 2. Caes. bell. civ. I 10, 1); sie können Caesar etwa am 28./29. Januar aber erst nach der Einnahme von Auximum, getroffen haben und wurden mit Hohn aufgenommen (Cic. ad Att. VII 19. Schmidt a. a. O. 124, 4. Holzapfel a. a. O.). R. scheint sich darauf dem Caesar angeschlossen zu haben. Wenigstens darf man mit hoher Wahrscheinlichkeit ihm die im Fragmentum Atestinum (Mommsen Herm. XVI [1881] 24ff. = Ges. Schr. I 175ff.; über eventuelle Zugehörigkeit zur Lex Rubria vgl. Karlowa Röm. Rechtsgesch. I 442. Kipp Quellenkunde d. röm. Rechts3 43f.) genannte Lex Roscia zuschreiben. Denn da dieselbe offenbar die Erteilung des Bürgerrechts an die Transpadaner regelte, muß sie im J. 705 = 49 erlassen worden sein (Dio XLI 36, 3, allerdings fälschlich am Ende des Jahres) und kann bei der Abwesenheit der Consuln sehr wohl vom Praetor vorgelegt worden sein. Den Tod fand R. 711 = 49 in der ersten Schlacht bei Mutina, anscheinend im Heere des Senats (Cic. ad fam. X 33, 4).