RE:Regionarii
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Bezeichnung der Regionskataloge der römischen Stadtbezirke | |||
Band I A,1 (1914) S. 477–480 | |||
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Regionarii. Das Wort regionarius ist im Altertum überaus selten und bedeutet natürlich ‚zur Region gehörig‘ nach seiner Endung (Lindsay-Nohl D. lat. Sprache 1897, 365). Daß bei den Gromatikern r. die Regionsvermesser bezeichnet, ist längst abgetan; mit Recht hat Lachmann (Schriften der römischen Feldmesser I 1848, 232) nach besseren Hss. legionarii zu lesen vorgezogen. Erst in der kirchlichen Literatur erscheint das Wort häufiger, und zwar manchmal als Substantivum, so im Liber pontificalis: Theophanium regionarium (Monum. German. Gesta Pontif. 1898, 223, 16); ebenso in den Briefen Gregors d. Gr.: sunt regionarii constituti (Monum. German. Epist. II 18, 14); Iohanne regionario ... remeante (ebd. II 6, 5); Iohannis regionarii relatione (II 212, 6). Doch selbst in dieser Zeit ist r. meist als Adjektiv mit subdiaconus verbunden; in Gregors d. Gr. Briefen: Sabino subdiacono regionario (II 237, 33; vgl. II 124, 6); ferner honore regionario (II 18, 14); subdiaconus regionarius (Lib. Pontif. 147, 11f.). Somit ist das Wort als Substantiv niemals im Altertum, auch nicht in der christlichen Literatur völlig durchgedrungen. Dagegen verstehen in moderner Zeit die Topographen der Stadt Rom darunter die aus Constantins Zeit uns erhaltenen Regionskataloge, welche die Bezirke der Stadt aufzählen. Von diesen ist demnach hier zu handeln; doch ist zu beachten, daß diese Bestimmung des Begriffs erst der neueren Zeit angehört.
Die beiden Fassungen, in denen die Regionarier uns erhalten sind, pflegt man Curiosum und Notitia zu nennen. Der Titel des ersteren in den ältesten Hss. lautet: Curiosum urbis Romae regionum quatuordecim cum breviariis suis (Urlichs Cod. urbis Romae topog. 1871, 2). Die Aufschrift der sog. Notitia fehlt oder lautet De Regionibus (Urlichs a. a. O. 3). Nur der Bequemlichkeit halber haben die Topographen seit der ältesten Ausgabe (Notitia utraque cum Orientis tum Occidentis etc. Basil 1552 f.; vgl. Preller Die Regionen der Stadt Rom 1846, 37) jene Bezeichnung beibehalten. obwohl sie aus jener Ausgabe ebensowenig sich ergibt wie daraus, daß sie in einigen Hss. in Verbindung mit der Notitia dignitatum erscheint (Preller a. a. O. 51. Mommsen Ber. der sächs. Ges. d. Wiss. 1850, 558).
Von den Namen Sextus Rufus oder Publius Victor, welche im 15. Jhdt. der Regionsbeschreibung vorgesetzt worden sind, wissen die Hss. nichts. Flavius Blondus hatte um 1450 den Namen Sextus Rufus gewählt, weil er den Regionskatalog, wie Preller (a. a. O. 38; vgl. Urlichs a. a. O. 29) vermutet, hinter dem Breviarium des Sextus Rufus vorfand, wie etwa der Cod. Vindobon. CCCV 2 es bietet. Dagegen hatte Ianus Parrhasius in seiner Ausgabe ‚P. Victoris de regionibus urbis Romae libellus [478] aureus‘ 1503 den Namen des P. Victor erfunden (Urlichs 31); es war das von Pomponius Laetus interpolierte Curiosum. Gefährlicher als die neuen Namen war die Tatsache, daß Panvinius einen neuen Text nach einer von Pirrus Ligorius geschriebenen Hs. (Cod. Vatican. 3427. Preller 43), die er für alt hielt, herstellte; darin war zur Ergänzung die Basis Capitolina (CIL VI 975) benutzt worden. Eine solche Hs., nach der Basis interpoliert, aber noch ohne den Namen des P. Victor ist Cod. Vatican. 3394. Chartac. 8° (Preller 41). Seitdem der wahre Sachverhalt von Bunsen (Beschreibung der Stadt Rom I 174), Becker(Handb. d. röm. Altert. I 1843, 709), Jordan (Topogr. d. Stadt Rom II 303), Richter (Topogr.² 1901, 9), Preller und Urlichs (a. a. O.) einwandfrei erwiesen ist, kann man nun wohl den falschen Text, der seinerzeit viel Verwirrung angestiftet hat, auf sich beruhen lassen.
Die handschriftliche Überlieferung des Curiosum ist eine einfache und verhältnismäßig gute. Fast alle Fehler und Irrtümer der ältesten Hs. Vatican. 3321 saec. VIII werden von den übrigen Hss., die von Preller, Jordan, Urlichs herangezogen sind, wiederholt: aura (statt aureum Reg. IV), Insidem (: Isidem Reg. V), Statumamyri (: statuum Mamuri Reg. VI), eadem (: aedem Reg. VIII), arconauparum, (: Argonautarum Reg. IX), mensulae (: insulae Reg. IX), ortos gitesgas traiecticariorum (Anhang, Urlichs 20. 2), aetina (Dittographie, Urlichs 24, 2). Dagegen, wo die übrigen Hss. gegen den Vatican. A das Richtige bieten, betrifft die Abweichung nur die Schreibung; auffällig wäre luparios A (: lupanarios), doch liegt der Fehler auch schon in der Notitia vor, und zwar gerade in den ältesten Hss. Die kleinen Lücken des Vatican. A (Urlichs 23f.) waren ursprünglich natürlich nicht vorhanden. Demnach darf man die Vermutung aussprechen, daß der Vatican. A die Quelle aller jüngeren Hss. ist.
In der Überlieferung der Notitia sind zwei Klassen zu unterscheiden: 1. Vindobon. 162 saec. IX (A bei Preller, Jordan, Urlichs); 2. Laurent. plut. 89, 67 saec. X. Die letztere bietet einen auf Kombination beider Fassungen beruhenden Text (Preller 36. 145. Jordan II 2. Urlichs 1 = B); sie ist von hohem Werte für die Erkenntnis, wie die Redaktion der Notitia entstanden ist. Da sie mehrfach die Zusätze der Notitia an falscher Stelle hat, z. B. equum Constantini (Reg. VIII; Urlichs 11, 7), so werden dieselben in der Vorlage also wohl noch am Rande gestanden haben; dadurch aber sind die Zusätze dieser Fassung als solche zu erkennen.
Was das Verhältnis der beiden Fassungen zu einander anlangt, so verdient in der sprachlichen Form die Notitia bei weitem den Vorzug. Das Curiosum wählt die freilich schon in Hadrianischer Zeit vorkommenden Genetive wie Africes viel häufiger (Jordan II 15. Neue Formenlehre der lat. Sprache³ 23). Auch die Orthographie ist barbarischer; vulgäre Formen wie Musileo (Urlichs 20, 9) treten auf. Aber dem Inhalte nach steht das Curiosum der Urschrift viel näher. Die Notitia weicht ab 1. durch [479] erklärende Zusätze wie Statoris, Victoris, Liberatoris (Reg. IV. X. XI); 2. durch neue Zusätze wie equus Constantini (Reg. VIII); 3. durch Änderung der Reihenfolge (Preller 53). Beachtenswert ist, daß die Stadtchronik von 334 (Mommsen Ber. der sächs. Ges. d. Wiss. II 645–648. Urlichs 187) dem Curiosum viel näher steht, als der Notitia; dieselbe entbehrt folgender Zusätze, die Curiosum und Stadtchronik gemeinsam haben: et Minervae (Reg. VIII), et Titi (Reg. VIII), Minervam Calcidicam (Reg. IX) usw. Das muß die Fassung des Curiosum sehr empfehlen; denn die Chronik ist doch kaum von den Erweiterungen betroffen worden, denen die Hss. des Regionskatalogs selber unterlagen.
Die Bestimmung der Zeit, wann die Urschrift und die beiden Fassungen der R. entstanden, ist für die Topographie von Wichtigkeit. Ein Bild von der Urschrift zu geben, hat Jordan (Forma Urbis Romae 1874, 49ff.) versucht. Da christliche Denkmäler gar nicht genannt sind, wird man in eine Zeit gewiesen, in der das Christentum noch nicht, oder eben erst anerkannt worden war. Dazu stimmt, daß von Maxentius begonnene Bauten schon nach Constantin benannt sind: Thermae Constantinianae (Reg. VI und Anhang; vgl. Hülsen Topogr. III 3, 438 Anm. 127; Ziegelstempel von 292–305 CIL XV 1628), Basilica Constantiniana (Reg. IV und Anhang, im Curiosum Reg. IV noch nova); das war erst nach der Besiegung der Maxentius 312 möglich. Ferner waren in der Urschrift der Regionsübersicht die Castra Praetoria nicht genannt; denn alle Hss. außer einer der Notitia schweigen davon (Urlichs 9, 8); ein so gewaltiges Bauwerk aber konnte ohne triftigen Grund nicht in der Reihe übergangen werden. Nun hat Constantin gleich nach seinem Einzuge die Castra Praetoria zum Teil niedergerissen (Zosim. II 17: τοὺς Πραιτωριανοὺς ἐκτρίψας καὶ τὰ φρούρια τὰ τούτους ἔχοντα καθελών vgl. Jordan II 12), wie er überhaupt seine militärischen Neuerungen am Anfang seiner Regierung εinführte (Mommsen Herm. 1889, 224). So gewinnt man 312 n. Chr. als Terminus post quem für die Urschrift der R.
Einen Terminus ante quem für die Urschrift gewährt die Tatsache, daß sie ganz sicher von der Chronik von 334 ausgeschrieben worden ist; die Abhängigkeit geht sogar soweit, daß der Chronist die Bauten Domitians sämtlich im Akkusativ anführt‚ obwohl nach dem Verbum fabricatae sunt der Nominativ stehen müßte (Urlichs 189, 10. Mommsen Ber. d. sächs. Ges. d. Wiss. 1850, 652). Eine nähere Begrenzung gibt der Umstand, daß die Urschrift den Arcus Constantini nicht nennt, der an der Grenze von vier Regionen gelegen, nicht übergangen werden konnte, wenn er schon dediziert war. Derselbe ist, wie die Inschrift CIL VI 1139 besagt, zum Andenken an die Besiegung des Maxentius errichtet werden 315 oder bald danach (Hülsen Topogr. I 3, 25. Jordan Topogr. II 4. Richter Topogr.² 173). Danach muß man annehmen, daß die Urschrift der R. 312–315 n. Chr. verfaßt ist. Als Constantin bei Beginn seiner Regierung eine Neuordnung aller Verhältnisse vornahm, wurde gewissermaßen das [480] Inventar der Stadt im Katasteramt, dem sog. templum sacrae urbis, neu aufgenommen, und diese amtliche Katasteraufnahme ist unser Regionskatalog. Daß dabei eine Vorlage aus Diokletianischer Zeit benutzt wurde (Hülsen Rh. Mus. 1894, 418) d. h. ein natürlich umgekehrt nach Süden orientierter Plan, ist nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich.
Die Zeit zu bestimmen, wann die beiden Fassungen, das Curiosum und die Notitia, die uns vorliegende Form erhalten haben, ist überaus schwierig. Gewöhnlich sagt man, daß die Notitia nach 334 n. Chr. verfaßt sei (Jordan Topogr. II 5), da sie den Equus Constantini, errichtet 334, nennt (Hülsen Forum² 281. Jordan Topogr. I 2, 188. Mommsen Monum. Germ. auct. antiquiss. IX 77. Lanciani Ruins and excavations 260), und vor 357 n. Chr., da sie den von Constantius im Circus Maximus errichteten Obelisken (Jordan II 5. Hülsen I 3, 132. Richter 177) noch nicht kennt. Ebenso glaubt man aus der Tatsache, daß das Curiosum jenen Obelisken mit aufzählt, schließen zu dürfen, daß es nach 357 n. Chr. verfaßt sei, und vor Honorius, da es die 14 Honorianischen Stadttore verschweigt (Jordan Topogr. II 6. Preller Regionen 61). Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Zusätze, die jede der beiden Fassungen für sich hat, zu einer bestimmten Zeit, von einem bestimmten Redaktor gemacht seien. Diese Annahme ist nicht berechtigt. Da die Aufzählungen des Regionskatalogs alle Gebäude in Vereinzelung geben, so luden sie fast dazu ein, daß irgend ein neuer Schreiber Fehlendes hinzufügte; daher ist es viel wahrscheinlicher, daß jene Zusätze in sehr verschiedener Zeit gemacht wurden, indem man den Katalog den augenblicklichen Verhältnissen anpaßte. Dann aber ist es fast unmöglich, ein bestimmtes Jahr für die Entstehung der Rezensionen anzugeben. Etwas Ähnliches dachte auch Mommsen, wenn er (Ber. d. sächs. Ges. d. Wiss. 1850 603) für das Curiosum Spielraum ließ bis zum 8. Jhdt.‚ in dem die älteste Hs. geschrieben ist. Damit hat er zweifellos Recht. Für die Forschung ist die Zeitbestimmung der einzelnen Rezensionen auch ohne Belang.