RE:Pompeius 95
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Macrinus Neos Theophanes, M. cos. suff. 99/100 n. Chr. | |||
Band XXI,2 (1952) S. 2278–2279 | |||
Marcus Pompeius Macrinus Neos Theophanes in Wikidata | |||
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95) M. Pompeius Macrinus Neos Theophanes, von Hause aus Grieche, aber einem sehr vornehmen griechischen Geschlecht entsprossen, das schon früh Aufnahme in die römische Nobilität erlangte (vgl. Dessau Herm. XLV 1910, 14). Macrinus führte seinen Stammbaum zurück auf Theophanes von Mytilene, den Freund des Pompeius Magnus, der im J. 62 v. Chr. von Pompeius mit dem römischen Bürgerrecht beschenkt wurde. Ihm zu Ehren legte sich Macrinus wohl auch den Beinamen Theophanes bei, aber als Unterscheidungsmerkmal gegenüber seinem Ahnherrn fügte er die Bezeichnung Neos hinzu. Über sein Leben wie vor allem über seine Ämterlaufbahn sind wir durch zwei ihm gesetzte Ehreninschriften verhältnismäßig gut unterrichtet. Die eine wurde 1885 zu Mytilene gefunden (vgl. Fränkel Archäol. Zeitung XLIII 1885, 141 und 150ff.). Nach der Behandlung durch Cichorius (S.-Ber. Akad. Berl. 1889, 373ff.) ist der jetzt maßgebende Druck IG XII 2, 235. Die andere Ehreninschrift stammt aus Tegea und wurde aus mehreren Bruchstücken ediert durch v. Premerstein österr. Jahresh. XV 1912, 207ff.
Das Geburtsjahr des Macrinus steht nicht fest, die Ämterlaufbahn gestattet jedoch den Rückschluß, daß es etwa in die Regierungszeit Neros, wahrscheinlich vor 60 fallen muß. Von der Tribus ist in der tegeatischen Inschrift gerade noch der Auslaut auf -na erhalten; v. Premerstein 211 vermutete daher, Macrinus habe der Κολ[λί]να oder Κυ[ρί]να angehört. Ob er ritterbürtig oder Senatorensohn war, wissen wir nicht; doch begann er die Ämterlaufbahn unter Domitian als quattuorvir viarum curandarum; dies Amt galt als Vorstufe für die Bewerbung um die Quaestur [2279] und wurde häufig mit Rittern besetzt. Die quattuorviri übten ihre Tätigkeit unter der Oberaufsicht der Ädilen aus und besaßen etwa die Befugnisse unserer heutigen Straßenpolizei. Von einer Bekleidung der gewöhnlichen Quaestur berichten beide Inschriften nichts, sondern beide bezeichnen den Pompeius als quaestor pro praetore der Provinz Pontus et Bithynia. Ob er in dieser Eigenschaft von Rom aus in die Provinz gesandt wurde oder dort erst infolge irgendeines Umstandes die Vertretung des Statthalters übernehmen mußte, vermögen wir mit dem vorliegenden Material nicht zu entscheiden. Die Inschriften nennen jedenfalls nur die gegenüber der normalen Quaestur gehobene Stellung des quaestor pro praetore. Der Volkstribunat und die Praetur schlossen sich an. Das ,στρατηγὸν δήμου Ῥωμαίων‘ gab v. Rohden (Prosop. Rom. III nr. 475 S. 68) mit praetor urbanus wieder, doch hat schon v. Premerstein diesen Irrtum richtiggestellt und darauf hingewiesen, daß die Determination ,nur zur Differenzierung von den Strategen griechischer Städte‘ gegeben wurde. Nachdem Macrinus curator viae Latinae gewesen war, wurde er zum Kommandeur der Legio VI victrix in Germania inferior ernannt. Erst danach gelangte er zu einer praetorischen Statthalterschaft und verwaltete zunächst Kilikien, das noch nicht lange selbständige Provinz geworden war. Daher ist Macrinus nach v. Premersteins Feststellung (212) einer der ersten uns bekannten Statthalter dieser Provinz. In den ersten Regierungsjahren Traians bekleidete er außerdem noch den Proconsulat von Sizilien und gelangte von diesem Amte aus, wahrscheinlich um die Mitte des J. 100 zum Suffectconsulat. Da unter Traians Regierung das normale Intervall zwischen Consulat und Proconsulat von Asia oder Africa etwa 17 Jahre betrug, so wurde Pompeius Macrinus wahrscheinlich erst 117/18 Proconsul von Africa. Inzwischen waren ihm, wie die tegeatische Inschrift berichtet, noch zwei Priestertümer übertragen worden: unter die sodales Aug. (darüber vgl. Suppl.-Bd. VII S. 1219f.) und die quindecimviri sacris faciundis war er aufgenommen worden. Die griechische Übersetzung der lateinischen termini technici ist nach v. Premersteins Feststellung (212) völlig ‚singulär‘.
Über dir weiteren Lebensschicksale des Macrinus, über seine Familie oder seinen Tod besitzen wir in den Inschriften nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die tegeatische kann auch nicht viel mehr bieten, da sie nach v. Premersteins Untersuchung in dem Zwischenraum ‚zwischen der Losung um die Provinz (frühestens Anfang 116) und dem Tode Traians (10. August 117) errichtet ist‘ (209). Die Inschrift aus Mytilene, die möglicherweise erst später gesetzt wurde, hätte in diesem Falle mehr Angaben enthalten können, bricht aber bereits bei der Aufzählung des Legionskommandos ab, so daß sie also noch weniger Daten enthält. Falls v. Premersteins Vermutung zutrifft (210), hätten wir in dem M. Pompeius Macrinus Theophanes von IG XII 2, 237 einen Sohn unseres Macrinus zu erblicken. Alle übrigen Prosop. Rom. III nr. 475 S. 68 ausgesprochenen Vermutungen sind durch neuere Forschungen als nicht zutreffend erwiesen worden.