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3) Von Elagabal im J. 218 n. Chr. zum Statthalter von Germania (superior?) ernannt (Cass. Dio LXXIX 3, 1), war vorher Statthalter von Bithynien (allerdings nicht Proconsul [PIR III p. 60 nr. 414], da seit 165 Bithynien von kaiserlichen Statthaltern verwaltet wurde [s. o. Bd. III S. 529]). Vielleicht ist er derselbe wie Cl(audius) Aelius Pollio, leg(atus) Aug. pr. pr. G(ermaniae) s(uperioris) (CIL XIII 6807[1] = CIRh 982. Vgl. o. Bd. III S. 2672 und PIR² II p. 165 nr. 770). Die schon infolge der lückenhaften Überlieferung bei Cass. Dio LXXVIII 40, 1 sehr fragliche Gleichsetzung mit dem Centurio, der im J. 218 den Diadumenianus, den Sohn des Kaisers Macrinus, gefangen nahm (PIR² a. O.), käme dann für unseren Pollio wegen dessen vorhergehender bithynischer Legation von vornherein nicht in Betracht.