RE:Lex Fufia Caninia
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
---|---|---|---|
| |||
Beschränkung von Freilassungen, von Augustus | |||
Band XII,2 (1925) S. 2355–2356 | |||
Lex Fufia Caninia in der Wikipedia | |||
Lex Fufia Caninia in Wikidata | |||
Bildergalerie im Original | |||
Register XII,2 | Alle Register | ||
|
Lex Fufia Caninia, früher, z. B. noch von Puchta, s. Puchta-Krüger Inst.10 I 300. II 94ff., Furia Caninia genannt. Sie stammt jedenfalls von Augustus und beschränkte letztwillige Freilassungen, Suet. Octav. 40: Magni praeterea existimans, sincerum atque ab omni colluvione peregrini ac servilis sanguinis incorruptum servare populum ... manumittendi modum terminavit. Eine neuerdings zu Rom gefundene Inschrift (Ann. ép. 1907 nr. 16), welche ergibt, daß C. Fufius Geminus und L. Caninius Gallus am 18. September 752 Consuln waren, gibt Anlaß, ihre Entstehung auf dieses Jahr zu bestimmen, Girard Manuel5 51. 121, 5 und 7 und zu 5: 1079.
Das Gesetz macht den zulässigen Höchstbetrag der Freizulassenden von der Gesamtzahl der dem Freilasser gehörigen Sklaven abhängig. Je größer diese Zahl war, desto kleiner der Bruchteil, der den Höchstbetrag angab, Gai. I 42–46. Ulp. I 24. 25. Paul. IV 14. Wurde durch eine undeutliche Bezeichnung (z. B. scriptio in orbem oder etwa die Erwähnung des gesamten Sklavenstandes eines Landguts) die Reihenfolge der Freilassungen verdunkelt, um das Gesetz unanwendbar zu machen, so galt die ganze Bestimmung nicht, Gai. I 46.
Bei der Gesamtzahl der dem Freilasser gehörenden Sklaven wurden die weggelaufenen mitgezählt (quorum semper possessio animo retinetur), Paul. IV 14, 3. Man rechnete darauf, sie wieder einzufangen. Die Freizulassenden sollten nominatim bezeichnet werden (Wlassak Ztschr. d. Sav.-Stift. XXVI 380), doch genügte auch ihre [2356] Benennung nach dem Berufe, sofern sie nicht auf mehrere paßte, Paul. IV 14, 3.
Auf freie Hauskinder eines andern, die jemand in seiner Gewalt (in mancipio) hatte, Gai. I 139, wurde das Gesetz nicht angewandt. Bei ihnen lag die Gefahr, die Bürgerschaft durch fremdartige Bestandteile zu verderben, nicht vor (Girard Manuel5 132, 4).
Diese Gefahr lag zu Iustinians Zeit nicht mehr vor. Er hob im J. 528 das Gesetz auf (Cod. VII 3. Iust. I 7). Er schalt es dabei gehässig und unmenschlich, weil er seinen Zweck zu verstehen nicht mehr in der Lage war. Er begünstigte sogar letztwillige Freilassungen, indem er die Sklaven für frei erklärte, die mit dem Hute, der pilea, einem Freilassungszeichen, dem Leichenbegängnisse des Herrn voranschritten, auch dann, wenn kein Freilassungswille dahinter stand, sondern dieser Vorgang nur den trügerischen Schein eines solchen erwecken sollte, Cod. VII 6, 1, 5. Coll. XI 7, 4. Wlassak Ztschr. der Sav.-Stift XXVI 373. Das gleiche galt von den Sklaven, die in ipso lectulo stantes cadaver ventilare videntur, Karlowa II 1, 1910, 135. Sohm14 1911, 199. Czyhlarz-San Nicolò Inst. 1924, 69. v. Mayr R. R.-G. II 2. 1. 1913, 33. Allgemein: Rabel in Holtzendorff-Kohlers Enzyklopaedie I7 1915, 420.