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RE:Ius honorum

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Rechtlich festgesetzte Wahlqualifikation zu den öffentlichen Ämtern
Band X,1 (1918) S. 12311238
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Ius honorum. Das i. h. ist die rechtlich festgesetzte Wahlqualifikation zu öffentlichen Ämtern (Magistraturen) in Rom im Gegensatz zu der teilweise in der späteren Republik an seine Stelle tretenden, mehr faktisch wirkenden Nobilität, beide übrigens auf der gemeinsamen, allen antiken Verfassungen gemeinsamen Grundlage erwachsen, daß das Bürgerrecht noch nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter mit sich bringe (für die griechischen Politien Aristot. pol. III, 5, 1277 b, 39. VIII 5, 1326 a, 20. 22. B. Keil in Gercke-Nordens Einleitung in die Altertumswiss. III² 348. 366). Hierbei bedeutet honos soviel wie magistratus, erst der Sprachgebrauch der Kaiserzeit (bes. Gai. I, 96 qui honorem aliquem aut magistratum gerunt) scheint unterschieden zu haben (Mommsen St.-R. I³ 8, 5; Ges. Schrift. III 37. Hirschfeld Kl. Schr. 295. Kniep Gai Institutionum commentarius primus 169) und unter honos in den Municipien auch den vom Kaiserduovir bestellten Praefecten zu verstehen, während die Magistrate gewählt werden. i. h. wäre demnach seinem ursprünglichen Sinne nach das Recht gewesen, zu einer Magistratur zu gelangen, doch kommt hier nicht ein subjektiv-öffentliches Recht darauf in Betracht, aus dem dann ein wirksamer Anspruch oder wenigstens eine rechtlich in Betracht kommende Anwartschaft auf Erwerb eines magistratischen Amtes erwachsen müßte, sondern eine bloße Rechtslage zugunsten des römischen Vollbürgers, deren Fehlen negativ wirkt, d. h. ausschließt. Den Juristen ist der Ausdruck i. h., soweit zu sehen, überhaupt fremd, und auch sonst bedient man sich eher einer andren Ausdrucksweise, z. B. in der Rede des Claudius über das i. h. der Gallier (s. u.) CIL XIII 1668, 36.

I. Das i. h. in Rom. Voraussetzung zur Erlangung einer Magistratur ist ursprünglich, d. h. bis zur Eröffnung des Consulartribunats 399 v. Chr. (Neumann in Gercke-Nordens Einleit. in die Altertumswiss. III² 449) oder spätestens des Consulats durch das licinisch-sextische Plebiscit (Gelzer Nobilität 1. 27. 42; über die Glaubwürdigkeit der Überlieferung Binder Plebs 366. 481) für die Plebeier allgemein der Patriziat. Ebenso wurde die Praetor (spätestens 337 v. Chr.), die curulische Aedilität etc. etc.