RE:Iurisdictio mandata
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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Gerichtstätigkeit der Gehilfen von Oberbeamten | |||
Band X,1 (1918) S. 1157–1158 | |||
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Iurisdictio mandata. Als Ausfluß seines Imperium besitzt der römische Oberbeamte das Recht, sich Gehilfen zu ernennen und diesen einen Teil seiner Amtsgeschäfte zu überlassen. So vermag auch der Gerichtsmagistrat einen anderen Beamten (Dig. I 21, 3) mit der Ausübung seiner iurisdictio zu beauftragen; etc. etc.
[Steinwenter. ]