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49) M. Iunius Brutus, kann nach Alter und Namen ein Sohn des gleichnamigen Consuls von 576 = 178 (Nr. 48) sein. Da an seinem eigenen Sohne Nr. 50 gerügt wird: magistratus non petivit (Cic. Brut. 130), so hat er selbst gewiß die unteren Stufen der politischen Laufbahn durchgemacht; er könnte der curulische Aedil M. Iunius von 608 = 146 sein, den freilich nur eine Quelle von zweifelhaftem Wert nennt (Ter. Eunuch. tit. nach dem Bembinus, vgl. L. Iulius Nr. 29, auch u. M. Iunius Silanus Nr. 22), und brachte es angeblich auch zur Praetur (Pompon. Dig. I 2, 2, 39). Eine juristische Erörterung zwischen ihm und P. Scaevola über den Verlust des Bürgerrechts durch die Auslieferung an den Feind knüpfte offenbar an den Fall des C. Hostilius Mancinus im numantinischen Kriege 618 = 136 an (Dig. XLIX 15, 4, vgl. o. Bd. VIII S. 2511, 31ff.), so daß sich sein Leben über diesen Zeitpunkt hinaus erstreckte. Brutus hatte Besitzungen bei Tibur, im Albanergebirge und bei Privernum (Cic. Cluent. 141; de or. II 224; daraus Quintil. inst. or. VI 3, 44). Er war einer der Begründer der römischen Rechtswissenschaft (Cic. de off. II 50: iuris civilis in primis peritus; Brut. 130: iuris peritissimus. Pompon.), hauptsächlich durch seine drei Bücher de iure civili (Cic.; falsch Pompon.: libellos reliquit Brutus septem, Manilius tres, vielleicht durch Umstellung der Zahlen zu verbessern). Sie waren in die Form eines Dialoges zwischen dem Verfasser und seinem Sohne eingekleidet (Cic. Cluent. 141; de or. II 224), brachten die einzelnen Rechtsgutachten mit Angabe der Personen, denen sie erteilt waren (Cic. de or. II 142), also kaum in streng systematischer Anordnung, und wahrscheinlich mit Polemik gegen abweichende Ansichten (Cic. ad fam. VII 22; fin. I 12). Zitate noch bei Gell. VI 15, 1. XVII 7, 1 und in den Digesten. Vgl. Huschke Iurisprud. Anteiustin. I6 7. Bremer Iurisprud. Antehadr. I 22-25. 41. Krüger Quellen und Lit. des röm. Rechts2 61f.; auch Norden Herm. XL 520 und Leo Gesch. d. röm. Literatur I 348.