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RE:Infanticidium

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Kindstötung
Band IX,2 (1916) S. 1540
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Infanticidium ist kein quellenmäßiger Ausdruck, weil die Kindstötung nach römischem Rechte kein besonderes Delikt war. Die Tötung eines Kindes durch die Mutter unterlag von jeher der allgemeinen Strafe des parricidium, Dig. XLVIII 9, 1. Die Tötung eines Kindes durch den Vater war in der älteren Zeit mit Einschränkungen zulässig: nach einem Gesetze aus der ersten Zeit der Könige hatte der Vater das Tötungsrecht von Vollendung des 3. Lebensjahres ab, vor Erreichung dieser Altersgrenze dagegen nur, wenn das Kind verstümmelt oder als Monstrum zur Welt kam und fünf Nachbarn nach Vorzeigung des Kindes erklärten, daß die Voraussetzungen des Tötungsrechts erfüllt seien, Dion. II 15. 27. Die Todesstrafe durfte der Vater kraft väterlicher Gewalt nur nach Abhaltung eines Cognatengerichts verhängen, Liv. II 41. Dig. XLVIII 9, 5. In der Kaiserzeit wurde starker Mißbrauch mit der Aussetzung und Tötung von Kindern getrieben; diese Handlungen wurden deshalb als Tötungsdelikte bestraft, Dig. XXV 3, 4. Cod. VIII 52, 2. IX 16, 8. Cod. Theod. IX 14, 1. Seit Constantin wurde die Tötung des Sohnes oder der Tochter durch den Vater als parricidium geahndet, Cod. IX 17 und Cod. Theod. IX 15.