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RE:Imaginarius

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
Scheingeschäfte
Band IX,1 (1914) S. 10941097
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Imaginarius = ,bildlich‘, ,nur dem Scheine nach vorgenommen‘, wird in der Rechtssprache auf sog. Scheingeschäfte bezogen, d. h. Rechtsgeschäfte, die auf einer Scheinhandlung beruhen. Das Wort bezeichnet zwei Arten von Scheinhandlungen [1095] und wird demgemäß im Voc. iur. rom. III 388 einmal als dem Worte ficticius etc. etc.

[Berger. ]