Hektemorioi (ἑκτήμοροι, ἑκτημόριοι). Aristoteles (Ἀθ. πολ. 2, 2) schildert die agrarischen Verhältnisse Athens vor Solon in dem Sinne, als ob die gesamte arme Bevölkerung Athens (die Männer mit ihren Frauen und Kindern) zu den Reichen im Dienstverhältnisse der H. standen. Nach seinem Ausdruck κατὰ ταύτην γὰρ τὴν μίσθωσιν [ἠ]ργάζοντο τῶν πλουσίων τοὺς ἀγρούς scheint er sie für unfreie Pächter gehalten zu haben (Th. Gomperz Die Schrift vom Staatswesen der Athener und ihre neuesten Beurteiler 12, vgl. auch Ostbye Die Schrift vom Staate der Athener und die attische Ephebie 4); falls sie ihren Pacht nicht entrichteten oder im Rückstande blieben, wurden sie als zahlungsunfähige Schuldner exekutiert. Dagegen werden bei Plutarch (Sol. 13) die H. von den Schuldnern getrennt und ihre Stellung zu den πλούσιοι besonders aufgefaßt. Die Lexikographen (zusammengestellt bei Rose Aristot. Frgm. 389² und in Kenyons Akademischer Ausgabe von Aristoteles Ἀθ. πολ. zu 2) stellen hinwiederum die H. als Lohnarbeiter (πελάται) hin. Bezüglich der Frage, ob die H. ein Sechstel oder fünf Sechstel des Erträgnisses des von ihnen bearbeiteten Landes erhielten, sind die Lexikographen unter sich im Zwiespalt; nach Plutarch (a. a. O.) entrichteten
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sie 1/6, aus Aristoteles geht nicht klar hervor, welcher Ansicht er war (Rühl Der Staat der Athener und kein Ende 684). Unter den Neueren sind hauptsächlich zwei Ansichten vertreten; während die einen die H. für Feldarbeiter halten, welche eine bestimmte Quote des Rohertrags als Lohn erhielten, waren sie nach den anderen Hörige (hörige Kolonen), vgl. die Übersicht in meinen Beiträgen z. griech. Rechtsgeschichte (1905) 101ff., wozu noch kommen G. Niccolini Riv. di storia antica VII 1903, 673ff. und Ch. Gilliard Quelques Réformes de Solon 91ff. Ganz abweichend ist die Auffassung der Hektemorie als einer Form des Hypothekarkredits (De SanctisἈτθίς 196, ähnlich Otto Müller Jahrb. f. Philol. Suppl. XXV 834 und Glotz La Solidarité de la famille dans le droit criminel en Grèce 362). Ich selbst habe (a. O. 102ff. 106ff.) ausführlich die Anschauung entwickelt, daß die H. ein auf öffentlich-rechtlichem Wege organisierter Stand von erbuntertänigen, an Grund und Boden gebundenen Hörigen waren, welche von ihren Herren lebenslänglich ein Grundstück zum Nießbrauch für sich und ihre Familie zugewiesen erhielten; der Rest der Ernte blieb nach Abzug der dem Grundherrn gebührenden Quote, die mit Ludo Hartmann (bei Gomperz a. O. 45ff.) auf 1/6 zu bestimmen ist, in ihrem Besitz, daneben hatten sie ihren Herren Frondienste zu leisten. Die Stellung der H. entsprach meines Erachtens ungefähr derjenigen der lakonischen Heloten und der thessalischen Penesten. Den Ursprung der Hörigkeit sehe ich in freiwilliger Ergebung (a. O. 114 ff.), ein Teil der H. gehörte infolge des erblichen Dienstverhältnisses schon von Geburt diesem Stande an. Mit der Wandlung der Grundherrschaft zur Gutsherrschaft seit der Einführung des gemünzten Geldes und dem Eindringen des Kapitalismus in die Landwirtschaft wird sich die früher erträgliche Stellung der H. um vieles verschlechtert haben (a. O. 120ff.). Solon hob die Hörigkeit und damit das Institut der H. auf (daß seine Gesetzgebung sich damit beschäftigte, ergibt sich aus Pollux VII 151). Busolts Ansicht (Festschrift für L. Friedländer 525ff.), daß die H. nicht durch Solon, sondern erst durch Kleisthenes volles Bürgerrecht erhielten, wurde von Otto Müller (a. O. 83lff.) widerlegt. Wie ich glaube, war es auch die Absicht Solons, die H. zu freien Grundbesitzern zu machen, doch wurde diese Maßregel infolge der nach seinem Archontate eingetretenen politischen Kämpfe erst durch Peisistratos durchgeführt (a. O. 127ff.).