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RE:Hebe 2

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vollkraft, Beginn der Dienstplicht außer Landes in Sparta
Band VII,2 (1912) S. 25832584
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2) Ἥβη (ἠβᾶν) erscheint in technischem Sinne: 1. Im Kriegswesen in Sparta nach dem J. 404 in der Form τὰ δέκα ἀφ' ἥβης, οἱ τετταράκοντα ἀφ' ἤβης, wobei . die Vollkraft, den Beginn der Dienstpflicht außer Landes, das 20. Lebensjahr bezeichnet. Die Formel findet sich

a) beim Aufgebot (φρουρὰν φαίνειν), das nach Moren und innerhalb dieser nach Jahrgängen erfolgte, Xen. hell. VI 4, 17; resp. Lac. 11, 4. Die ὑπὲρ τετταράκοντα ἀf' ἥβης waren zum Dienst außer Landes nicht mehr verpflichtet, hell. V 4. 13;
b) in der Schlacht, wo den zehn jüngsten Jahrgängen hell. II 4, 32. III 4, 23. IV 5, 14. V 4, 40, den fünfzehn jüngsten IV 5, 16. 6, 10 besondere, anstrengendere Aufgaben zufallen. Voraussetzung dafür ist, daß auch in der Gliederung des Heeres die Altersklassen Berücksichtigung gefunden hatten. Denn man konnte nicht durch solche Aussonderungen im gegebenen Augenblick die Ordnung der kleinsten Einheiten (ἐνωμοτίαι) durchbrechen.

2. Im bürgerlichen Recht:

a) in Gortyn tritt der ἡβίων VII 37. IX 46 in Gegensatz zu dem ἄνηβος XI 19 oder ἄνωρος VII 29. 54, und ebenso die ἡβίονσα VII 37. 41. 53 oder ὡρίμα VIII 39 zu der ἄνωρος VII 29. VIII 46. 47. 50. XII 22. Für Mädchen ist die Grenze XII 34 auf zwölf Jahre festgesetzt, welche das früheste Heiratsalter bezeichnet; für Knaben fehlt uns eine Angabe, doch konnte eine gesetzliche Bestimmung nicht fehlen, und da der ἡβίων nach VII 35 ehemündig ist, so kann die Grenze nicht zu tief, schwerlich unter 16 Jahren, angenommen werden (gegen Rec. inscr. jur. gr. I 407: 14 Jahre). Der ἡβίων war außerdem zeugnisfähig behufs des Beweises IX 46, durfte sogar adoptieren XI 18, galt aber noch nicht als volljährig, solange er ἀπόδρομος war VII 35, d. i. an den Übungen des δρόμος (Suid. s. δρόμοις) nicht teilnahm. Erst der δρομεύς (s. d.) ist volljährig, wozu wahrscheinlich ein Alter von 18 Jahren erforderlich war;
b) in Athen ist in einem augenscheinlich alten Gesetz über die Söhne von Erbtöchtern mit den Worten καὶ ἅμα ἡβήση ἐπὶ δίετες der Eintritt der familienrechtlichen Mündigkeit bezeichnet, vgl. Bekker Anekd. I 255, und auf dieses Gesetz beziehen sich auch die sonstigen Anführungen des Ausdrucks, Isae. VIII 31 X 12 frg. 25. Hyper. frg. 192 (bei Harpocr. s. ἐπιδιετές). Hier. wie auch [2584] bei Luc. Ζευς τραγ. 26, wird dieser Zeitpunkt mit der Eintragung in das ληξιαρχικὸν γραμματεῖον (18 Jahre, Arist. resp. Ath. 42) gleichgesetzt, während Didymos und Harpokration a. O. irren. Aischines III 122 braucht den Ausdruck auch von Delphiern, die zu einem Hilfszuge aufgeboten werden.