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RE:Gabinius 4

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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unbekannter Urheber einer lex Gabinia aus dem 1. Jh. v. Chr.
Band VII,1 (1910) S. 423
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4) Eine lex Gabinia bestimmte, daß im Februar jedes Jahres der Senat erst nach Abhörung der fremden Gesandten andere Geschäfte vornehmen dürfe (Cic. ad fam. I 4, 1; ad Q. fratr. II 10, 2. 11, 3. Mommsen St.-R. III 922, 2). Sie wird zuerst erwähnt 698 = 56 (Cic. a. O.), aber wahrscheinlich vorausgesetzt Cic. ad Att. I 18, 7 (aus dem J. 694 = 60). Willems (Le sénat II 156) setzt sie wegen Cic. ad Att. I 14, 5 ins J. 693 = 61 und vermutet, es handle sich dabei bloß um Festlegung eines bereits 683 = 71 bestehenden Gebrauchs (Cic. Verr. I 90. II 76. [Ascon.] p. 184 Or.). Ebensogut kann das Gesetz aber älter sein als 683 = 71, und da es nicht ausdrücklich dem Tribunen von 687 = 67 (Nr. 10) zugeschrieben wird, ist dies wahrscheinlich.