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3) Vornehmer junger Haeduer und als Führer einer starken Partei Nebenbuhler des Virdomarus um die höchste Würde unter seinen Landsleuten, nahm auf Caesars ausdrücklichen Wunsch mit Virdomarus zusammen an dem Feldzuge der Römer gegen Gergovia 702 = 52 teil (Caes. bell. Gall. VII 39, 1f.). Beide befanden sich mit der Reiterei der Haeduer bei dem römischen Hauptheer; das Infanteriekontingent des Stammes folgte in einiger Entfernung unter Litaviccus. Dieser suchte es zum Abfall von Caesar und zum Übergang auf die Seite des Vercingetorix zu verleiten, indem er ihm vorspiegelte, E. und Virdomarus seien auf die Anklage des Verrates hin von Caesar hingerichtet worden (ebd. 38, 2, vgl. 40, 5). E. aber machte Caesar von dem verräterischen Plane des Litaviccus Mitteilung und vereitelte so dessen Ausführung (ebd. 39, 3ff.). Nach Caesars Mißerfolg bei Gergovia meldeten E. und Virdomarus dem römischen Feldherrn neue Umtriebe des Litaviccus und erboten sich, in ihre Heimat zurückzukehren, um den Abfallsgelüsten ihrer Landsleute zu begegnen (ebd. 54, 1); Caesar ließ sie trotz seines berechtigten Mißtrauens ziehen (ebd. 54, 2–4). Schon in Noviodunum erfuhren sie, daß Litaviccus seinen Zweck erreicht habe, und daß die Haeduer, die bisher treuesten Bundesgenossen Roms, sich für dessen Gegner erklärt hätten (ebd. 55, 4); den beiden jungen Leuten blieb nichts übrig, als dem Beispiel der Ihrigen zu folgen. Ob sie das wirklich wider Willen und Überzeugung getan und nicht nur die Unterordnung unter Vercingetorix ungern hingenommen haben, läßt Caesar (ebd. [251]
63, 9) absichtlich im unklaren. Sie haben sich jedenfalls ganz der nationalen Partei angeschlossen, denn ein Bruder des E. wurde zum Führer der Reiterei des Vercingetorix gemacht (ebd. 64, 5), und sie selbst wurden zusammen mit dem Arverner Vercassivellaunus, dem Neffen des Vercingetorix, und mit dem Atrebaten Commius (o. Bd. IV S. 770) zu Führern des großen Entsatzheeres bestellt, das Alesia befreien sollte (Caes. VII 76, 4). Allerdings verlautet nichts von ihrer ernstlichen Teilnahme an den Kämpfen, so daß es scheint, als ob sie sich die straffreie Rückkehr unter die römische Herrschaft sichern wollten. In der Tat müssen sie, als die Haeduer sich unmittelbar darauf unterwarfen (ebd. 90, 1), Verzeihung erhalten haben; nach Inschriften, die seine Nachkommen erwähnen (CIL XIII 2728, vgl. 2805 = Dessau 4659), scheint E. von Caesar auch mit dem römischen Bürgerrecht beschenkt worden zu sein und dessen Namen – bezeugt nur der Vorname C. – angenommen zu haben (vgl. Holder Altkelt. Sprachsch. I 1452f. Hirschfeld S.-Ber. Akad. Berl. 1897, 1116, 2 und zu CIL XIII 2805).