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RE:Demetrios 37

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Sohn d. Philippos V. von Makedonien
Band IV,2 (1901) S. 2794 (IA)–2795
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37) Demetrios, Sohn des Philippos V. von Makedonien, war nach Liv. XL 6 ungefähr 206 v. Chr. geboren. Sein älterer Bruder Perseus scheint, obwohl aus illegitimer Ehe entsprossen (vgl. Plut. Aem. Paul. 8; Arat. 54. Liv. XXXIX 53), doch von seinem Vater zur Nachfolge bestimmt gewesen zu sein. Nach der Schlacht bei Kynoskephalai wurde er den Römern als Geisel übergeben (Polyb. XVIII 39, 5 = Liv. XXXIII 13, vgl. auch c. 30. Plut. Tit. 9. App. Mak. 9, 2). Im J. 191 wurde er in die Heimat entlassen (Polyb. XXI 2, 3 = Liv. XXXVI 35. Diod. XXVIII 15, 1. App. Syr. 20; Mak. 9, 5). Als später der neue Aufschwung, den die Macht Philipps nahm, den Römern Besorgnisse einflösste, wurde er von seinem Vater im J. 184/3 nach Rom gesandt, um jene Besorgnisse zu beschwichtigen und den gegen Philippos von verschiedenen Seiten erhobenen Anklagen entgegenzutreten (Polyb. XXII 18, 9. XXIII 1, 5ff. = Liv. XXXIX 35. 47. Iustin. XXXII 2, 3ff.). Die grosse Gunst, die ihm die Römer, vor allen T. Quinctius Flamininus, hierbei geflissentlich erwiesen (Polyb. XXIII 3, 6ff. Liv. a. O. Iust. a. O.), erregte den Argwohn des Philippos und bereitete den Intriguen des Perseus, der durch D. aus der Nachfolge auf dem makedonischen Königsthron verdrängt zu werden fürchtete, einen günstigen Boden (Polyb. XXIII 7 = Liv. XXXIX 53. App. Mak. 9, 6). Eine Anklage, die Perseus im J. 182 wegen angeblicher Nachstellungen seitens des D. bei Philippos vorbrachte, blieb allerdings zunächst ohne Resultat (Liv. XL 6ff.); als dagegen seine Absicht, nach Rom zu fliehen, um den Nachstellungen des Perseus zu entgehen, bekannt und zugleich dem Philippos ein angeblicher Brief des Flamininus zur Belastung des D. in die Hände gespielt worden war (im J. 181), gab der König seine Zustimmung [2795] dazu, D. aus dem Wege zu räumen (Liv. XL 20–24. Iust. a. O. Trog. prol. 32. Euseb. I 239. 240). Philippos erkannte später, wie uns berichtet wird (Liv. XL 54. Iust. XXXII 3, 3), die wider D. erhobenen Beschuldigungen als ungerechtfertigt an. Vgl. Schorn Gesch. Griechenl. 328f. Flathe Gesch. Makedoniens II 512ff. Niebuhr Vortr. üb. röm. Gesch. II 203f. Mommsen R. G. I⁶ 752f. Ihne R. G. III 157ff.

[Kaerst. ]