5) M’. Curius, bekannt aus einem Erbschaftsprocess, den er nicht lange vor 663 = 91 gegen M. Coponius führte. Ein römischer Bürger, wahrscheinlich ein Coponius, hatte in Voraussicht der Niederkunft seiner Frau im Testamente verordnet, dass, im Falle ihm ein Sohn geboren würde und dieser vor erlangter Volljährigkeit stürbe, M’. Curius der Erbe seines Vermögens sein sollte. Der Erblasser starb, aber seine Frau gebar keinen Sohn. Infolgedessen trat der nächste agnatische Verwandte M. Coponius mit dem Anspruch auf, dass die Erbschaft ab intestato ihm zufallen müsse. Seine Sache wurde vor dem Centumviralgericht von dem berühmten Juristen Q. Mucius Scaevola geführt, der den Wortlaut des Testamentes zu Gunsten des Coponius und gegen C. auslegte; dagegen übernahm dessen Verteidigung der nicht minder berühmte L. Licinius Crassus, der mit Scaevola 660 = 94 Consul war, und machte die Willensmeinung des Erblassers geltend. Der Process wurde seinem Antrag gemäss zu Gunsten seines Clienten C. entschieden; welche Berühmtheit er durch die Reden der beiden gefeierten Anwälte erhalten hat, geht aus den zahlreichen Anführungen bei Cicero hervor (de inv. II 122: de or. I 180. 238. 242ff. II 24. 140f. 220ff.; Brut. 144f. 194ff. 256; Top. 44; Caec. 53. 195ff. 256. Boeth. zu Cic. Top. IV p. 341 Or.).