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RE:Conubium

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Fähigkeit zur vollgültigen Ehe
Band IV,1 (1900) S. 11701172
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Conubium ist die Fähigkeit mit einer andern Person eine vollgültige Ehe einzugehen, Gai. I 67. Serv. Aen. I 73 ius legitimi matrimonii, nach Ulpians (V 3) zu enger Definition die uxoris ducendae facultas, vgl. Karlowa Röm. Rechtsg. II 70. Boeth. z. Cic. top. p. 304 Orelli. Sie war ursprünglich den Plebeiern den Patricieren gegenüber versagt und wurde von ihnen durch die Lex Canuleia 309 d. St. = 445 v. Chr. erworben, Liv. IV 1f. XXIII 4. Dionys. X 60. XI 28. Niebuhr Röm. G.³ 380, 756. 424ff. Karlowa a. a. O. 69. 167ff. Mommsen R. G.⁷ I 287; St.-R. III 79, der jedoch annimmt, dass gewisse Ehen zwischen den Angehörigen der beiden Stände schon vorher gültig gewesen sein müssen. Seitdem ist das C. mit Römern ein Vorrecht der römischen Bürger, [1171] Sen. de benef. IV 35. Inst. I 10 pr. Isid. orig. IX 8, oder der Angehörigen solcher Volksgemeinden, denen es besonders gewährt war, Ulp. V 4ff. X 3. Liv. IX 43. XXXI 31. XLIII 3. Eine solche Gewährung war gegenüber den Völkern des alten latinischen Bundes geschehen und bei der Auflösung dieses Bundes wieder aufgehoben worden, Liv. VIII 14. Dion. VI 1. Auch späterhin fand sie mehrfach statt, Liv. IX 43. XXXI 31. XLIII 3. Aristid. Ῥώμης ἐγκώμιον 395. Prudentius contra Symm. II 609ff. Auch eine Entziehung des C. bestimmter Gemeinden unter einander kommt vor, Liv. XLV 29. Die Verleihung des C. an einen Peregrinen gewährte diesem übrigens noch keineswegs die römischen Familienrechte, sondern nur die vollen Familienrechte seiner Rechtsgemeinde, Karlowa Röm. Rechtsg. II 71. Den Sclaven ist das C. gänzlich versagt, Ulp. V 5. Paul. II 19, 6. Cod. V 5, 3 pr. Wie das C. über die römische Bürgerschaft hinaus erstreckt wurde, so war es innerhalb derselben eingeschränkt. Dahin gehören die Ehehindernisse, insbesondere wegen Verwandtschaft, s. Matrimonium und Nuptiae, Cic. top. 4. Von besonderer Bedeutung war auf diesem Gebiete die Ehegesetzgebung des Augustus (Jörs Die Ehegesetze des Augustus, Marburg 1894, s. Lex Iulia et Papia Poppaea), Dio LIV 16. Dig. XXIII 2, 23. Während man bisher annahm, dass Augustus den Senatoren hier die Eheschliessung mit Freigelassenen verboten habe, führt Mommsen St.-R. III 429ff. aus, dass vor Augustus ein Verbot der Ehen mit Freigelassenen für alle Freigeborenen bestanden habe, das allerdings zuletzt nicht mehr streng gehandhabt worden sei, Cic. pro Sest. 110. Augustus habe es auf die Senatoren beschränkt. Mommsen macht darauf aufmerksam, dass nach Liv. XXXIX 19, 5 der Senat der Hispalla Fecenia wegen ihrer Verdienste um das Gemeinwohl gestattet hat, uti ei ingenuo nubere liceret, neu quid ei, qui eam duxisset, ob id fraudi ignominiaeve esset. Hiernach scheint freilich, als ob dies von Mommsen mit Recht angenommene Verbot ein unvollkommenes war, dessen Übertretung nur Infamie, nicht aber Nichtigkeit der Ehe zur Folge hatte.

Den Soldaten wurde zum grossen Teile in der Kaiserzeit das C. entzogen (s. o. Concubinatus) und dann wieder im einzelnen als Privileg gegeben, Mommsen CIL III p. 843–919; Ephem. epigr. IV p. 495ff. CIL IX 2995. III Suppl. p. 1958ff. Bruns Fontes⁶ 252ff. P. Meyer Der römische Concubinat nach den Quellen und Inschriften, Leipzig 1895, 118ff.; Die ägyptischen Urkunden und das Eherecht der römischen Soldaten, Ztschr. d. Sav.-Stiftg., Rom. Abt. XVIII 44ff.

Ein C. mit Ausländern ist auch im iustinianischen Rechte noch nicht gewährt, Inst. I 10 pr. Vielmehr war die Ehe des civis mit einer Ausländerin kein vollgültiges (iustum) matrimonium, sondern ein blosses matrimonium iuris gentium, aus dem eine väterliche Gewalt über die Kinder des Ehebundes nicht entsprang, Inst. I 10 pr. Valentinian und Valens hatten sogar die Ehe der provinciales mit einer uxor barbara streng verboten, Cod. Theod. III 14 de nuptiis gentilium und dazu Gothofredus III 348f., auch Claudian. de bello Gildonico 190ff. Eunap. ed. Boissonade I p. 487 (in Iustinians Sammlung nicht erwähnt; vgl. Inst. [1172] I 10 pr.). Eigentümliche Ehebeschränkungen der späteren Zeit enthalten Cod. Theod. XIV 3, 2 und Cod. Iust. XI 69 (68), 1. Die Ehe der coloni mit Freien wurde von Iustinian verboten, Nov. 22, 17. Vorher war sie möglich, Cod. XI 48 (47), 24, worauf sich Nov. Iust. 54 pr. bezieht. Seeck Geschichte des Untergangs der antiken Welt I 531, 34.

In einer vereinzelten Redeweise bedeutet C. nicht die Fähigkeit zur Ehe, sondern die Ehe selbst, Coll. leg. VI 4, 3. 4. Andere Beweisstellen aus älterer Zeit bei Forcellini s. v., vgl. auch CIL III 1759.

Litteratur. B. Brissonius De vetere ritu nuptiarum et iure connubiorum in Graevius Thesaurus Trai. ad Rhen. 1698 p. 1011ff. Hotmanus De veteri ritu nuptiarum observatio, ebd. 1112. Schulin Lehrb. der Geschichte d. röm. R. 30. 32. 179. 203. Karlowa Röm. Rechtsg. II 69ff. 167ff. Mommsen Röm. St.-R. III 79. 429ff.