RE:Communio
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Rechtsgemeinschaft | |||
Band IV,1 (1900) S. 777–781 | |||
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Communio bedeutet zuweilen so viel wie Rechtsgemeinschaft, d. h. gemeinsamer Anteil an gewissen Rechtsinstituten. So wird bei Gai. III 179 die communio civis cum peregrino hinsichtlich der sponsio verneint, d. h. die Möglichkeit diesen Vertrag abzuschliessen, und Ulpianus begründet Dig. XXVIII 1, 20, 7 die Unfähigkeit des Sclaven zum Testamentszeugnisse damit, dass er iuris civilis communionem non habeat in totum, ne praetoris quidem edicti. In der Regel bedeutet jedoch c. das Miteigentum, und zwar ebensowohl das durch Vertrag begründete, als auch das ohne Gesellschaftsvertrag, z. B. durch Miterbfolge, entstandene. Obwohl daher socius ebensowohl den Miteigentümer bezeichnet als den Gesellschafter aus einem Vertrage (vgl. z. B. Dig. X 3, 4, 3, s. Socius), so werden doch Societätsvertrag und Miteigentum scharf unterschieden; vgl. Ulp. Dig. XVII 2, 31: Ut sit pro socio actio, societatem intercedere oportet: nec enim sufficit rem esse communem, nisi societas intercedit. communiter autem res agi potest etiam citra societatem, ut puta cum non adfectione societatis incidimus in communionem, ut evenit in re duobus legata, item si a duobus simul empta res sit, aut si hereditas vel donatio communiter nobis obvenit, aut si a duobus separatim emimus partes eorum non socii (d. h. keine Gesellschafter aus dem Vertrage) futuri. Hiernach und nach Dig. X 2. 25. 16 nennt man in der Redeweise der gemeinrechtlichen Wissenschaft das Miteigentum ohne Gesellschaftsvertrag c. incidens (vgl. Windscheid Pandekten⁷ II § 449 Anm. 1. Dernburg Pandekten⁵ I § 195 Anm. 3); vgl. auch Dig. X 3, 2 pr. Inst. III 27, 3. Insofern eine Mitberechtigung mehrerer bei der c. nicht blos das Eigentum betreffen kann, sondern z. B. auch ein mit dem gemeinsamen Grundstücke verbundenes Dienstbarkeitsrecht, und insofern eine c. [778] auch an Pfandrechten oder eigentumsähnlichen Rechten (superficies und emphyteusis, s. d.) möglich ist, fasst man vielfach c. im weitern Sinne als ,Gemeinschaftlichkeit eines dinglichen Rechtes‘ auf, während der Ausdruck in den Quellen in der Regel nur auf das gemeinschaftliche Eigentum hindeutet, vgl. aber auch Dig. XXXVI 1, 80 (78), 8: communio bonorum ex fideicommisso und über einen usus communis Dig. X 3, 10 § 1. G. Rümelin Die Teilung der Rechte 1883, 126 (auch S. 118 über die Teilung eines Niessbrauches).
Die Aussprüche der Quellen über das Miteigentum haben vornehmlich dadurch Zweifel erregt, dass sie bei diesem Rechtsverhältnisse eine Teilung der Sache oder des Eigentumsrechtes an ihr bald behaupten und bald verneinen. So sagt z. B. Ulpianus Dig. XLV 3, 5: Servus communis sic omnium est non quasi singulorum totus, sed pro partibus utique indivisis, ut intellectu magis partes habeant quam corpore. Pars indivisa ist hier der in körperlicher Hinsicht unabgetrennte Teil, also mehr ein ,Anteil‘ (vgl. Brinz Pandekten² 478) als ein Teil, vgl. ferner Dig. L 16 de verb. sign. frg. 25, 1: Quintus Mucius ait partis appellatione rem pro indiviso significari: nam quod pro diviso nostrum sit, id non partem, sed totum esse. Ähnlich auch die Dig. XIII 6, 5, 15 mitgeteilte Ansicht des Celsus: nec quemquam partis corporis dominum esse, sed totius corporis pro indiviso pro parte dominium habere, vgl. auch Dig. VIII 1, 11 (pars dominii). XXX 50 pr. XXXI 66, 2. XL 12, 7, 3. XXXIX 2, 40, 4 (portiones dominii). Zuweilen werden geradezu körperliche Sachteile genannt, wo blosse Bruchteile des Eigentums bezeichnet werden sollen, vgl. Dig. XXI 2, 64. Man hat demnach behauptet, dass weder Sache noch Eigentum geteilt sei, sondern der Wert der Sache (Girtanner Jahrb. f. Dogmatik III 239ff. und Steinlechner Das Wesen der iuris communio 1878, 109ff.). Hiergegen ist wohl mit Unrecht geltend gemacht worden (namentlich von Dernburg Pandekten⁵ I 464 § 195 a. E.), dass die Teilung des blossen Wertes nicht denkbar sei, vielmehr ist der Gedanke einer Zerlegung des Wertes nach Bruchteilen wohlverständlich. Man wird sogar zugeben müssen, dass bei jedem Miteigentum eine Teilung des Wertes allerdings vorliegt. Nur wird damit das Sachverhältnis nicht erschöpft, vielmehr reichen die Rechte der einzelnen Miteigentümer weiter; denn sie ergreifen z. B. den aus der Sache gewonnenen teilbaren Erwerb, z. B. die Früchte, unmittelbar, nicht blos ihren Wert, vgl. Dig. XXX 50 pr. Dazu kommt, dass nach römischem Rechte jeder Miteigentümer grundsätzlich über seinen Anteil verfügen kann, Dig. X 3, 6, 9. VII 6, 5, 2. Cod. IV 52, 3. Auch können die sonstigen Befugnisse des Eigentums nicht als völlig ungeteilt gelten. Vielmehr kann die Sache in mancher Hinsicht von jedem einzelnen für sich benützt werden, z. B. wenn ein Miteigentümer den gemeinsamen Sclaven dazu verwendet, durch ihn lediglich für sich, nicht für die andern Miteigentümer einen Erwerb zu machen (Dig. XLV 3, 5) oder wenn es sich um eine Verwertung der Sache handelt, die lediglich dem einen Herren Nutzen bringt, ohne die anderen zu beschränken. Dig. XLV 3, 1, 4: persona servi communis eius condicionis [779] est, ut in eo, quod alter ex dominis potest adquirere, alter non potest, perinde habeatur, ac si eius socius esset, cui adquirendi facultatem habeat. Man könnte in diesen Beziehungen eher von einer Vervielfältigung der Eigentumsbefugnisse reden, als von einer Teilung (so Steinlechner Das Wesen der iuris communio I 1876, 44ff. und dagegen meines Erachtens mit Unrecht Scheurl Weitere Beiträge zur Bearbeitung des röm. Rechts, Erlangen 1884, 17ff.). Dies könnte man auch bei andern Eigentumsbefugnissen thun, die der einzelne Miteigentümer zwar nicht, wie die soeben erwähnten, für sich allein, wohl aber für die Gesamtheit der Mitberechtigten ausüben darf, wohin namentlich der Schutz der Sache gegen unberechtigte Eingriffe oder Ansprüche Dritter gehört (vgl. über diesen streitigen Punkt Windscheid Pandekten⁷ II 504 Anm. 4 a § 169 a).
Insoweit nicht hiernach die Vorteile des Eigentums entweder verteilt oder vervielfältigt sind, unterliegen sie der Bestimmung sämtlicher Mitberechtigter zur gemeinsamen Ausübung. Dig. X 3, 28. VIII 2, 26 (in re enim pari potiorem causam esse prohibentis constat).
Die soeben geschilderte Sachlage ist hiernach viel zu verwickelt, als dass die Frage, in wie weit sie eine Teilung der Sache und des Eigentums in sich schliesse, mit einer kurzen Antwort abgethan werden könnte. Der Satz, dass eine intellectuelle Teilung vorliege, der der herrschenden Meinung entspricht, ist allerdings richtig, aber nichtssagend. Wenn Rümelin, der ihn anficht (a. a. O. 12), statt dessen (S. 32) von einer ,anbefohlenen, aber nicht durchgeführten Teilung‘ reden will, so wird dies nicht dem Umstande gerecht, dass gewisse Eigentumsvorteile von vornherein geteilt sind. Auch die Lehre, die Dernburg a. a. O. 463 in Anlehnung an Scheurl vertritt (Weitere Beiträge zur Bearbeitung des röm. Rechts 1884, 19ff.), dass bei dem Miteigentum der Umfang des Rechtes geteilt sei, aber nicht der Inhalt, bedarf mehr einer Erläuterung, als sie eine solche zu geben vermag.
Man wird daher anzunehmen haben, dass die Vorteile, die das Eigentum und die Sache gewähren, bei mehreren Miteigentümern in gewisser Hinsicht geteilt, in anderer vervielfältigt und wiederum in anderer an gemeinsame Ausübung gebunden ist. Die nähere Bestimmung, inwieweit das eine und inwieweit das andere der Fall ist, hängt von dem Werte ab, den die Rechtsordnung dem Institute und den in ihm vorhandenen Interesse beilegt. Die römische Behandlung des Miteigentums weicht in vielen Punkten von den in der Gegenwart in Deutschland durchgedrungenen Grundsätzen ab, was man bei dem practischen Sinne der Römer wohl weniger auf einen doctrinären Individualismus zurückführen muss, als auf den Gang, den die volkswirtschaftliche Entwicklung in Rom genommen hat. Ein allmähliches Absterben des Bauern- und des Mittelstandes und das Aufkommen des Latifundienwesens musste unwillkürlich die Einzelwirtschaft vom Grosscapitalisten, die in der Regel zugleich Grossgrundbesitzer waren, wichtiger erscheinen lassen, als die Associationen kleiner Capitalien, wie sie im deutschen Verkehrsleben eine so grosse Rolle spielt. Es scheint daher, dass man die Vorteile andauernder [780] Miteigentumsverhältnisse minder klar empfunden hat, als die Nachteile, die nicht nur in der sprichwörtlichen Veranlassung zum Streite hervortreten, sondern auch in der Schwierigkeit eine einmütige angemessene Bewirtschaftung des Miteigentumsgegenstandes zu ermöglichen (vgl. Dig. VIII 2, 26: itaque propter immensas contentiones plerumque res ad divisionem pervenit; vgl. auch VII 1, 13, 3). So erklärt es sich, dass die römischen Quellen die c. als einen Übergangszustand anzusehen scheinen, weil sie grundsätzlich jedem Miteigentümer die Aufkündigung dieses Verhältnisses gewähren. Cod. III 37, 5: in communionem vel societatem nemo compellitur invitus detineri. Die Klage, die jedem aus der unerwünschten Gemeinschaft heraushilft, ist die actio communi dividundo, Dig. X 3. Cod. III 37. 38. Sie geht auf Teilung des Miteigentumsgegenstandes, aber auch auf Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Miteigentumsverhältnisse, Dig. X 3, 3 pr. u. 6. Besonders strenge ist der Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten geschützt, die ein Miteigentümer auf ein gemeinsames Bauwerk ausgelegt hat. Erfolgt die Erfüllung dieser Pflicht nicht binnen vier Monaten, so verliert der Säumige seinen Anteil an den Berechtigten, Dig. XVII 2, 52, 10. Cod. VIII 10, 4. Die Klage geht übrigens trotz ihres Namens nicht blos auf Auseinandersetzung, sondern auch auf Geltendmachung der Rechte, die der eine Miteigentümer auch bei dauernder Gemeinschaft gegen den andern hat. Eck Die sog. doppelseitigen Klagen des Röm. u. gem. Deutschen Rechts, Berlin 1870, 98–100, vgl. hierzu neuere Litteratur in Windscheids Pandekten⁷ II § 449 Anm. 4. Dig. VII 1, 13, 3. X 3, 12 u. 23. VIII 2, 26. XXXIII 3, 4. XXXIX 1, 3, 1 u. 2.
Die Auflösbarkeit des Miteigentumsverhältnisses war übrigens insofern abgeschwächt, als es möglich war, die Teilung für einige Zeit, wenn auch nicht für immer, auszuschliessen. Dig. X 3, 14, 2. XVII 2, 16, 1 (insbesondere für das vestibulum commune Dig. X 3, 19. 1 und für gemeinsame Grenzmauern Dig. VIII 2, 13, 1. frg. 19. XXXIX 2 de damno inf. frg. 35–37).
Dem Streben des römischen Rechtes die Miteigentumsverhältnisse möglichst in den als angemessener empfundenen Zustand des Alleineigentums zurückzuführen, entsprechen auch die (übrigens vielfach bestrittenen) römischen Vorschriften über das Anwachsungsrecht bei dem Miteigentume. Ein Rechtszustand, in dem nur zu einem oder mehreren Bruchteilen Eigentum besteht, daneben aber zu einem andern Bruchteile Herrenlosigkeit der Sache (eine Herrenlosigkeit, die wegen des Rechtes der Miteigentümer nach aussen hin in der Regel nicht erkennbar sein würde), scheinen die Römer als ein des Rechtsschutzes würdiges Verhältnis nicht angesehen zu haben. So erklärt sich die Unmöglichkeit, einen Bruchteil seines Eigentumes preiszugeben. Man darf also auf sein Eigentum nur gänzlich oder gar nicht verzichten. Dig. XLI 7, 3: totius rei dominus efficere non potest, ut partem retineat, partem pro derelicto habeat. Darum fiel auch der Anteil eines Miteigentümers, der einen Sclaven freiliess, dem andern Miteigentümer zu, ein Grundsatz, der späterhin durch eine Sondervorschrift aus Gründen der [781] Menschlichkeit beseitigt worden ist. Cod. VII 7, 1. Dig. XLI 7, 3. Auch ist nach Cod. III 38, 8 anzunehmen, dass die einfache Preisgabe eines Eigentumsanteiles ohne weiteres den Miteigentümern zu gute kam.
Litteratur. Eck Die sogenannten doppelseitigen Klagen des Römischen und gemeinen Deutschen Rechts, Berlin 1870, 88ff. Steinlechner Das Wesen der iuris communio und quasi iuris communio, Innsbruck 1876. 1878. Geib Die rechtliche Natur der actio communi dividundo, 1882. G. Rümelin Die Teilung der Rechte, 1883. Eisele Archiv für civilist. Praxis LXIII 27ff. Windscheid Pand.⁷ I 502ff. § 169 a. II § 449. Dernburg Pand.⁵ I 461ff. §§ 195ff. Bekker Pand. I 98ff. § 32.